In Lebensmittelprospekten werben Händler oft mit reduzierten Preisen, bei denen sich die Ermäßigung auf den „ursprünglichen“ Preis bezieht. Doch was ist der „ursprüngliche“ Preis? Damit Verbraucher:innnen das besser beurteilen können und möglicher Täuschung ein Riegel vorgeschoben wird, wurde 2022 die Preisangabenverordnung geändert. Händler müssen bei jeder Bekanntgabe einer Preisermäßigung, so steht es im Gesetz, den günstigsten Preis der letzten 30 Tage angeben. Nach Auffassung der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg muss der günstigste Preis der letzten Tage aber nicht nur angegeben werden: Auch die beworbene Preisreduzierung muss sich auf eben diesen Preis beziehen. Das war bei den beanstandeten Rabatten im Aldi-Prospekt nicht der Fall.
Nach Klage durch die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg landete der Fall vor dem Landgericht Düsseldorf (Aktenzeichen 38 O 182/22). Das Gericht beschloss, den Fall direkt dem Europäischen Gerichtshof vorzulegen, damit die aufgeworfenen rechtlichen Fragen grundsätzlich geklärt werden: Muss sich ein Händler bei der Bewerbung einer Preisermäßigung auf den günstigsten Preis der letzten 30 Tage beziehen?
„Wir hoffen sehr, dass der Europäische Gerichtshof die Preisangabenverordnung so versteht wie wir“, sagt Cornelia Tausch, Vorständin der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg. Entscheidet der EuGH in diesem Sinne, hätte das weitreichende Folgen für Preiswerbung. Ein Dauerärgernis für Verbraucher:innen würde damit abgestellt: Vorgegaukelte Preisreduzierung durch Preisschaukelei, bei der Händler Preise künstlich heraufsetzen, um später mit einer größeren Reduzierung werben zu können.