L’Oréal hatte über das Internet ein Waschgel beworben und verkauft. Abgebildet war eine auf dem Kopf stehende Verpackung. Erst durch Umdrehen der Verpackung, also erst nach dem Kauf zu Hause, ließ sich feststellen, dass diese nur teilweise befüllt war. Die Verbraucherzentrale sah darin einen Verstoß gegen das Mess- und Eichgesetz sowie eine Irreführung der Verbraucher:innen und reichte nach erfolgloser Abmahnung Klage gegen L’Oréal ein.
Zunächst wiesen das Landgericht und das Oberlandesgericht Düsseldorf die Klage jedoch zurück. Letzteres bestätigte zwar den Verstoß gegen das Mess- und Eichgesetz, sah darin aber keine Verbrauchertäuschung, weil Verbraucher:innen beim Onlinekauf des Produkts die Produktgröße nicht kennen und daher auch nicht über die Packungsgröße auf die Füllmenge schließen würden. Sie würden den Verstoß erst nach der Lieferung feststellen und somit sei dieser für die Kaufentscheidung unerheblich. Heute entschied der Bundesgerichtshof im Sinne der klagenden Verbraucherzentrale und stellte fest, dass der Vertriebsweg keine Rolle spielt und Mogelpackungen wie die beanstandete nicht in den Verkehr gebracht werden dürfen.
„Wir freuen uns über diese höchstrichterliche Entscheidung zum Dauerärgernis Mogelpackung“, sagt Cornelia Tausch, Vorständin der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg, „mit dem Urteil ist klar: Die Regelungen des Mess- und Eichgesetzes gelten nicht nur für den stationären Handel, sondern auch für den Onlinehandel.“ Für sie ist das Urteil außerdem ein deutliches Signal an alle Produkthersteller, Verpackungen nicht unnötig groß zu gestalten.
Dauerärgernis Mogelpackung
Mogelpackungen sind oft Thema bei der Verbraucherzentrale und Gegenstand vieler Verbraucherbeschwerden. Viele stören sich daran, dass mehr Inhalt vorgetäuscht und für unnötig große Verpackungen Ressourcen verschwendet werden.
Was erlaubt ist und was nicht, regelt das Mess- und Eichgesetz – aus Sicht der Verbraucherzentrale allerdings viel zu ungenau. Denn dort ist nur festgehalten, dass Fertigpackungen keine größeren Füllmengen vortäuschen dürfen als tatsächlich enthalten ist. Eine konkrete Regelung, ab wie viel Hohlraum dies der Fall ist, fehlt. Regelmäßig versuchen Anbieter nach Auffassung der Verbraucherzentrale die Grenzen dieser Ungenauigkeit auszureizen. „Solange konkrete Vorgaben fehlen, muss im Zweifelsfall ein Gericht bei jeder einzelnen Verpackung entscheiden, ob eine Mogelpackung vorliegt oder nicht“, bemängelt Tausch.
Große Hoffnung setzt die Vorständin dabei auch auf die neue EU-Verordnung über Verpackungen und Verpackungsabfälle, die das Parlament am 24. April 2024 verabschiedet hat und die im Juni noch durch den Rat muss. Sie legt unter anderem fest, dass Verpackungen nur so groß sein dürfen, wie es notwendig ist, um das enthaltene Produkt ausreichend zu schützen. „Verbraucherinnen und Verbraucher erwarten zurecht, dass Verpackungen nicht über den Inhalt täuschen“, so Tausch, „damit die Mogeleien mit unnötig großen Verpackungen endlich beendet wird, setzen wir darauf, dass die neue EU-Verordnung zügig verabschiedet und umgesetzt wird.“
Weitere Informationen zum Thema „Mogelpackungen“: https://www.vz-bw.de/node/11707