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Ausblick 2024: Änderungen im Energiebereich (Teil 1)

Pressemitteilung vom
Neues Jahr, neue Regeln. 2024 ändert sich für Verbraucher:innen im Bereich Energie einiges. Die Energieberatung der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg erklärt, was für Privathaushalte wichtig wird und fasst wichtige Neuerungen zusammen.
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Novelle des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) tritt in Kraft

Ab 1. Januar 2024 müssen Neubauten in Neubaugebieten mit Heizungen ausgestattet werden, die zu 65 Prozent erneuerbare Energien nutzen. Reine Öl- und Gasheizung sind dort dann ausgeschlossen.
Wer außerhalb von Neubaugebieten baut, oder wer lediglich seine Heizung tauscht, bekommt mehr Zeit, bis die Pflicht, mit erneuerbaren Energien zu heizen, wirkt: In Großstädten mit über 100.000 Einwohnenden bis zum 30. Juni 2026, in kleineren Gemeinden bis zum 30. Juni 2028. Aber: Ist in dem betreffenden Gebiet der Ausbau eines Wärme- oder Wasserstoffnetzes bereits beschlossen, beginnt die Pflicht, mit erneuerbaren Energien zu heizen, früher.

Welche Möglichkeiten, mit erneuerbarer Energie zu heizen, sind ausdrücklich im Gesetz benannt?

  • Elektrisch angetriebene Wärmepumpe und Biomasseheizung
  • Fernwärme, wenn der Wärmenetzbetreiber garantiert, dass die Wärme aus erneuerbaren Energien stammt oder darauf umgestellt wird
  • Gas- oder Ölheizungen, die mit mindestens 65 Prozent Biomethan oder Bio-Öl betrieben werden
  • Hybridheizung: Eine Wärmepumpe oder solarthermische Anlage, die mit einer Gas-, Öl-, oder Biomasseheizung kombiniert wird.

Wasserstoffheizung: im Prinzip eine Gasheizung. Aktuell sind Gasheizungen, die zu 65 Prozent mit Wasserstoff betrieben werden können, allerdings nicht im Angebot

Achtung: Im Rahmen eines Heizungstausches eine reine Öl- oder Gasheizung einzubauen, ist 2024 noch zulässig. Wer sich dafür entscheidet, muss spätestens ab 2029 dennoch einen Anteil der Heizwärme aus Biomasse oder Wasserstoff erzeugen. Ab 2029 liegt dieser Anteil bei 15 Prozent, ab 2035 bei 30 und ab 2040 bei 60 Prozent.

Die Energieberatung der Verbraucherzentrale rät inzwischen von der Anschaffung reiner Öl- und Gasheizungen ab. Es bestehen heute erhebliche Zweifel daran, dass Wasserstoff, Biomethan oder Bio-Öl zum Heizen von Wohngebäuden flächendeckend verfügbar sein werden

CO2-Emissionen werden teurer

Der Festpreis für CO2-Emissionen steigt: Die erhöhten Emissionskosten führen zu höheren Preisen für Heizöl und Erdgas. Die Erhöhung um 10 Euro pro Tonne CO2 verteuert den Erdgaspreis um etwa 0,2 Cent pro Kilowattstunde (kWh). Bei einem Jahresverbrauch von 15.000 kWh wird das Heizen so um 30 Euro teurer.

Mehr Zuschüsse für Sanierung

Höhere Förderungen sollen Haushalte beantragen können, die sich ab 2024 für den Austausch ihrer Heizung entscheiden. Neben einer Grundförderung von 30 Prozent soll es einen „Speedbonus“ von 20 Prozent für diejenigen geben, die ihr Vorhaben schon im nächsten Jahr umsetzen. Haushalte mit geringem Einkommen können einen speziellen Einkommensbonus beantragen. In der Summe könnten so bis zu 70 Prozent der Kosten des Vorhabens bezuschusst werden. Für Kosten, die darüber hinaus gehen, kann ein verbilligtes Darlehen bewilligt werden, so dass Haushalte auch ohne eigene Ersparnisse eine neue Heizung einbauen können. Gefördert werden ausschließlich erneuerbare Energien wie z. B. Wärmepumpen oder Pelletheizungen und Anschlüsse an Fernwärme.

Bei Fragen zum effizienten Einsatz von Energie in Privathaushalten hilft die Energieberatung der Verbraucherzentrale mit ihrem umfangreichen Angebot weiter. Die Beratung findet online, telefonisch oder in einem persönlichen Gespräch statt. Unsere Energie-Fachleute informieren anbieterunabhängig und individuell. Für einkommensschwache Haushalte mit entsprechendem Nachweis sind die Beratungsangebote kostenfrei. Mehr Informationen gibt es auf www.verbraucherzentrale-energieberatung.de oder unter 0800 – 809 802 400 (kostenfrei) oder in unseren Vorträgen. Die Energieberatung der Verbraucherzentrale wird gefördert vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz.

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung wiedergibt.

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Lidl: Unzulässige Werbung mit UVP, wenn diese nicht ernsthaft erteilt wurde

LG Heilbronn Urteil vom 04.07.2023 (21 O 11/23 KfH)
OLG Stuttgart, Urteil vom 06.03.2025 (2 U 142/23)
Eine Preisreduzierung kann dann nicht beworben werden, wenn hierfür eine UVP herangezogen wird, die tatsächlich nicht existiert.

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LG Heilbronn, Urteil vom 01.06.2023 , Di 8 O 35/23
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