Ausgangslage
Verbraucher:innen suchen eine Finanzberatung auf, weil sie für sich einen Informationsbedarf benennen. Sie betrachten sich als nicht gut genug informiert, um Produkte zur Geldanlage oder zum Vermögensaufbau zwecks Altersvorsorge zu bewerten und anschließend die für sie bedarfsgerechten zu kaufen. Hier soll die Finanzberatung Abhilfe schaffen.
Verbraucher:innen erwarten als Ergebnis der Finanzberatung eine für sie bedarfsgerechte Empfehlung bzw. ein für sie bedarfsgerechtes Produktangebot. Die Beratenden sollen ihnen die Produkte empfehlen und verkaufen, mit denen sie ihr Ziel, beispielsweise eine ihren Lebensstandard sichernde Altersvorsorge, erreichen.
Die gesetzliche Regulierung der Finanzberatung basiert nicht auf dem Bedarf der Verbraucher:innen Vielmehr basiert sie auf den etablierten Vertriebswegen der unterschiedlichen Finanzdienstleister.
- Wertpapiere: Anlageberatung gegen Provision, Anlageberatung gegen Honorar, jeweils gemäß Kreditwesengesetz
- Investmentfonds: Finanzanlagenvermittlung gemäß Gewerbeordnung gegen Provision, Finanzanlagenvermittlung gemäß Gewerbeordnung gegen Honorar, Anlageberatung gemäß Kreditwesengesetz gegen Provision, Anlageberatung gemäß Kreditwesengesetz gegen Honorar
- Lebensversicherung: Versicherer, Versicherungsvermittlung, Versicherungsmakler, Versicherungsberatung gegen Honorar gemäß Gewerbeordnung
- Bausparvertrag: Vermittlung und Beratung sind ausgenommen von Regelung der Immobiliardarlehensvermittlung gemäß Gewerbeordnung
- Vermögensanlage: Vermittlung und Beratung gemäß Gewerbeordnung
- Finanzanlage: Vermittlung und Beratung gemäß Gewerbeordnung
- Immobilie: Immobilienmakler, gemäß Gewerbeordnung
In der Folge unterscheidet sich derzeit die von Finanzberater:innen angebotene Dienstleistung bei identischen Bedarfen der Ratsuchenden je nach Produktart:
Finanzberatung ist ein Vertrauensgut! Dies besagt, dass Finanzberater:innen gegenüber ratsuchenden Verbraucher:innen einen systemimmanenten/strukturellen Informationsvorsprung besitzen, der für Verbraucher:innen prinzipiell nicht aufholbar ist. In dieser Situation ist es für Verbraucher:innen prinzipiell nicht zu erkennen, ob Finanzberater:innen den Informationsvorsprung zum Nachteil der Verbraucher:innen ausnutzen oder nicht. Damit besteht für Finanzberaterinnen der Anreiz zu verbraucherbenachteiligendem Verhalten. Ohne die Bedarfe der Verbraucher:innen zu berücksichtigen, können sie:
- Produkte nach der Höhe der Provisionen auswählen
- die (kostenpflichtige) Beratungszeit unberechtigt ausdehnen
- einen nicht vorhandenen Beratungsbedarf vortäuschen, um Produkte gegen Provision zu verkaufen oder kostenpflichtige Beratungen abzurechnen
- einen nicht gerechtfertigten Zeitaufwand zur Erstellung von Finanzanalysen abrechnen
- ihre Kosten durch ungerechtfertigte Reduktion des eigentlich erforderlichen Recherche- und Qualifizierungsaufwandes reduzieren
- eine ungerechtfertigt fortlaufende Vermögensbetreuung, -verwaltung oder -beratung suggerieren
Aus dieser strukturell benachteiligenden Situation kommen Verbraucher:innen nicht heraus. Weder private Garantien noch private Gütesiegel helfen bei der Bewertung, denn Verbraucher müssten dann etwa den Eintritt des Garantiefalls oder die Zuverlässigkeit des Gütesiegels bewerten. Besäßen Sie die dazu notwendigen Informationen, könnten sie das Ergebnis der Beratung selbst bewerten und bräuchten keinen Garantien oder Gütesiegel.
Derzeit bestehende gesetzliche Regeln sind nicht ausreichend, um strukturelle Benachteiligung der Verbaucher:innen zu lösen. Die Beratungserfahrung der Verbraucherzentrale belegt, dass die Anbieter die bestehende Informationsasymmetrie ausnutzen und dadurch Verbraucher übervorteilen.
Lösungsansatz: Regulierung der Finanzberatung
Finanzberatung ist an die folgenden Bedingungen zu knüpfen:
- Gesetzliche Definition von Finanzberatung gegen Honorar und Finanzvermittlung auf Provisionsbasis
Wo Beratung draufsteht, darf keine Provision drin sein: Beratung und Verkauf sind auf gesetzlicher Grundlage voneinander abzugrenzen. Die Bezeichnung Finanzberatung ist gesetzlich so zu definieren, dass sich diese ausschließlich am Bedarf der Ratsuchenden ausrichtet. Die Definition ist produktübergreifend einheitlich festzulegen.
Finanzberater:in darf sich nur bezeichnen, wer keine Provisionen oder sonstige Vergütungen von dritter Seite erhält (Finanzberatung gegen Honorar). Diese Regelung muss bei allen Beratungen zu Finanzprodukten angewendet werden, unabhängig davon, ob zu Versicherungen, Banksparprodukten, Bausparverträgen, Wertpapieren, Unternehmensbeteiligungen, geschlossenen Fonds oder Steuersparmodellen beraten wird.
Es ist zu bestimmen, dass der Beratung ein Beratungskonzept hinterlegt wird, aus dem hervorzugeht, in welcher Weise den gesetzlichen Anforderungen nach Ausrichtung der Beratung entsprochen wird, d.h. wie die Bedarfe der Verbraucher:innen ermittelt werden, nach welcher Logik die Bedarfe zu welcher konkreten Anlageempfehlung führen und wie den Ratsuchenden die Anlageempfehlung erläutert wird. Das Beratungskonzept hat evidenzbasiert zu sein, ferner ist es in einem für jedermann einsehbaren Zulassungsregister zu veröffentlichen.
Zu regeln ist ebenfalls, dass eine Finanzberater:in nicht zugleich Finanzvermittlung auf Provisionsbasis anbietet. Auch Mischformen sind auszuschließen, um zu verhindern, dass immer dann vermittelt wird, wenn Courtagen/Provisionen „auskömmlich“ sind und nur dann gegen Honorar, wenn dies nicht der Fall ist.
Es ist gesetzlich des Weiteren zu regeln, dass die Finanzvermittlung auf Provisionsbasis auch für die direkten Angehörigen der Finanzberater:in und für Unternehmen ausgeschlossen ist, an denen die Finanzberater:in beteiligt bzw. bei dem sie angestellt ist.
Finanzvermittler:innen ist schließlich zu untersagen, den Anschein zu erwecken bzw. damit zu werben, sie erbringe ihre Leistungen als Finanzberater:innen.
- Beaufsichtigung der Finanzberatung
Die zuständige Aufsichtsbehörde hat die Einhaltung der gesetzlichen Regeln zur Beratung aktiv und vor Ort zu überwachen. Aufsichtsrechtliche Verstöße sind in einem für jedermann einsehbaren Register zu veröffentlichen, weil es sich hierbei um Informationen handelt, die Ratsuchende für die Ausübung ihres Rechts auf informierte Entscheidung bei der Auswahl eines Anbieters benötigen.
- Notwendige Qualifikation für die Finanzberatung
Die Zulassungsvoraussetzungen haben sicherzustellen, dass die Finanzberater:innen die Qualifikation besitzen, die Beratung ausschließlich am Bedarf der ratsuchenden Verbraucher:innen auszurichten:, den Bedarf der Ratsuchenden zutreffend zu ermitteln und die am Markt angebotenen Finanzprodukte verlässlich und richtig in Bezug auf die Bedarf der Ratsuchenden zu bewerten.