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PV-Pflicht in Baden-Württemberg

Stand:
Eigentum verpflichtet - unter bestimmten Voraussetzungen zukünftig auch zum Errichten einer PV-Anlage. Was kommt da auf wen zu und wie setzt man es um?
Eine Photovoltaik-Anlage auf einem Hausdach
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Eigentum verpflichtet - unter bestimmten Voraussetzungen zukünftig auch zum Errichten eine PV-Anlage. Was kommt da auf wen zu und wie setzt man es um?

Warum gibt es die PV-Pflicht?
Bis 2040 will Baden-Württemberg klimaneutral werden. Um dieses Ziel zu erreichen ist eine deutliche Steigerung der Erzeugung erneuerbarer Energien erforderlic. Dazu braucht es Platz. Rund 90 % des Potenzials der Dächer Baden-Württembergs sind de LUBW zufolge bisher noch ungenutzt. Die PV-Pflicht soll zusätzlichen Flächenverbrauch vermeiden und dafür sorgen, dass elektrische Energier dort erzeugt wird, wo sie gebraucht wird. Auch in weiteren Bundesländern wird es eine PV-Pflicht geben.

Gesetzliche Grundlagen
Rechtsgrundlage sind die Artikel 8a - 8c des Klimaschutzgesetzes Baden-Württemberg. Diese werden durch die Photovoltaik-Pflicht-Verordnung ergänzt und erläutert.

Wann gilt die PV-Pflicht?
Seit dem 1. Januar 2022 gilt die Pflicht beim Neubau von Nichtwohngebäuden und Parkplätzen mit mehr als 35 Stellplätzen. Ab 1. Mai 2022 gilt die Pflicht auch beim Neubau von Wohngebäuden, ab 1. Januar 2023 zudem bei grundlegenden Dachsanierungen und ist damit für viele Verbraucher:innen relevant. Beim Neubau wird die Pflicht mit Einreichen des Bauantrags, bei der Dachsanierung mit dem Beginn der Bauarbeiten ausgelöst. Übrigens: Entsteht bei einem Anbau eine zur Solarnutzung geeignete Fläche, so gilt die PV-Pficht ebenfalls. Ein Pflicht besteht nur dann, wenn eine zur Solarnutzung geeignete Dach- bzw. Stellplatzfläche vorhanden ist.

Was ist eine grundlegende Dachsanierung?
Eine Sanierung, bei der Abdichtung oder Eindeckung des Daches komplett erneuert werden. Auch bei Wiederverwendung von Baustoffen (z.B. Dachpfannen) gilt die Pflicht.

Wann ist eine Dachfläche zur Solarnutzung geeignet?
Hier sieht die PV-Pflicht-Verordnung zwei Definitionen vor. In beiden Fällen muss eine Dachfläche um zur Solarnutzung geeignet zu sein, über eine zusammenhängende Mindestfläche von 20m² verfügen. Im Standardnachweis gilt eine solche Fläche mit einer Neigung von maximal 20° als geeignet. Bei einer Neigung von 20-60° gilt eine Fläche nur dann als geeignet, wenn sie „nach Westen, Osten und allen dazwischenliegenden Himmelsrichtungen zur südlichen Hemisphäre ausgerichtet ist.“ Im erweiterten Nachweis gilt eine mindestens 20m² große Dachfläche als geeignet, wenn sie zusätzlich „hinreichend von der Sonne beschienen, hinreichend eben und keiner notwendigen Nutzung vorbehalten ist, die einer Solarnutzung entgegensteht“. Notwendige Nutzungen können bspw. Dachterrassen oder technische Anlagen sein.

Wie setze ich die PV-Pflicht um?
Es gibt drei verschiedene Verfahren, nach denen die notwendige Anlagengröße berechnet werden kann. Die Anlagengröße wurde vom Gesetzgeber dabei so gewählt, dass in der Regel ein wirtschaftlicher Betrieb möglich ist. Es steht Ihnen frei, das für Sie günstigste Verfahren zu wählen. Im Standardnachweis muss die Photovoltaikanlage eine Modulfläche (bemessen in Quadratmetern) im Umfang von mindestens 60% der zur Solarnutzung geeigneten Dachfläche aufweisen. Der erweiterte Nachweis kommt dann zur Anwendung, wenn die ursprüngliche Eignungsfläche eines Daches durch die Unterbringung anderweitiger notwendiger Nutzungen verkleinert wird, wie zum Beispiel Dachterrassen. Aufgrund dessen müssen im Vergleich zum Standardnachweis etwas mehr Photovoltaikmodule installiert werden - im Umfang von mindestens 75 Prozent der verbleibenden Eignungsfläche. Bei genehmigungs- oder kenntnisgabepflichtigen Bauvorhaben ist der zuständigen Baurechtsbehörde zusammen mit dem Nachweis der Pflichterfüllung außerdem ein Dachplan vorzulegen, der von einem Entwurfsplaner (i.d.R. Bauingenieur oder Architekt) zu erstellen ist. Es kann mit Kosten in Höhe von ca. 160 Euro gerechnet werden. Ein weiterer, alternativer Berechnungsmaßstab soll es den Bauherrinnen und Bauherren beim Neubau eines Wohngebäudes, oder bei einer grundlegenden Dachsanierung besonders einfach machen. Der Umfang der Mindestnutzung liegt hier bei 0,06kWp pro überbautem m² Grundstücksfläche. Dachform, Ausrichtung, Nutzung und Aufbauten spielen bei der Wahl dieses Verfahrens keine Rolle.

Beispiel:
Sie errichten ein Gebäude mit (symmetrischem) Satteldach. Den Bauantrag stellen Sie nach dem 1. Mai. Eine Dachhälfte ist nach Süden ausgerichtet, die andere demzufolge nach Norden. Die Dachneigung beträgt 30°. Überbaut sind 100m² Grundstücksfläche (Dachüberstände zählen mit). Die Größe der zu errichtenden PV-Anlage beträgt dem alternativen Maßstab zufolge 0,06kWp/m² × 100m² = 6kWp. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass 1 Kilowatt Peak einen Flächenbedarf von 5,5 Quadratmetern aufweist. Die dafür notwendige Fläche beträgt also 6kWp × 5,5m²/kWp = 33m². Da inzwischen auch leistungsstärkere Module mit über 200Wp/m² erhältlich sind, lässt sich die Fläche entsprechend reduzieren. Im Standardfall wird die zur Solarnutzung geeignete Dachfläche zugrunde gelegt. Die Dachfläche ist aufgrund der Dachneigung größer als die überbaute Fläche. Im Beispielfall beträgt die Dachfläche ca. 116m². Berücksichtigt wird lediglich die nach Süden ausgerichtete Dachhälfte (ca. 58m²). Die notwendige Anlagengröße beträgt also 60% dieser Fläche: 116m² × 0,5 × 60% ≈ 35m². (Bei einem steileren Dach mit 45° Neigung läge die Anlagengröße bei ca. 43m².) Mit welchen Modulen Sie diese Fläche belegen bleibt Ihnen überlassen. Entsprechend kann die Anlagenleistung über oder unter der im alternativen Maßstab angesetzten Leistung liegen. Befindet sich auf dem Süd-Dach nun eine Schleppgaube, die 15m² der Dachfläche überdeckt, sowie Dachflächenfenster mit einer Fläche von insgesamt 2m², können diese abgezogen werden. Im Beispielfall reduziert sich die Anlagengröße damit auf: (116m² x 0,5 -2m² -15m²) x 60% ≈ 25 m². (Zwecks Übersichtlichkeit wird in der Beispielrechnung stets aufgerundet.) Gibt es nun zudem ein Objekt, das das Süddach beschattet (z.B. ein Berg, großer Baum oder ein Gebäude) und die solare Einstrahlungsmenge auf unter 75% des Referenzwertes reduziert, so müssen Sie - bei der Wahl des Erweiterten Nachweis - keine PV-Anlage errichten. Allerdings müssen Sie sich das von einem Entwurfsplaner nachweisen lassen. Freiwillig dürfen selbstverständlich Anlagen errichtet werden, die größer sind als von der PV-Pflicht gefordert. Bei der Anlagenplanung sollten Sie daher auf jeden Fall Ihren derzeitigen, aber auch zukünftigen Stromverbrauch berücksichtigen. Familienzuwachs, Umstieg auf Elektroauto oder Austausch der Ölheizung gegen eine Wärmepumpe könnten Ihren zukünftigen Stromverbrauch deutlich steigern.

Gibt es Umsetzungsalternativen?
Mit der Errichtung einer Solarthermie-Anlage können Bauherrinnen und Bauherren ersatzweise die PV-Pflicht (anteilig) erfüllen. Die Kollektorfläche entspricht dabei der Modulfläche. Zudem können Sie die Anlage auch jenseits des Daches auf dem Grundstück, bspw. an der Fassade des Gebäudes errichten. Auch ist es dem Gesetzgeber egal, wem die Anlage gehört. Eine Verpachtung des Daches und Errichtung der Anlage durch eine:n Dritte:n ist also ebenfalls möglich. Auch wenn Sie als Verbraucher:in die freie Wahl haben rät die Verbraucherzentrale, die Anlage grundsätzlich an einem möglichst ertragreichen Standort zu installieren. In den meisten Fällen dürfte das die zur Solarnutzung geeignete Fläche Ihres Daches sein.

Gibt es Ausnahmen?
Ja. Immer dann, wenn andere öffentlich-rechtliche Pflichten der PV-Pflicht entgegenstehen. Grundsätzlich sind diese aber bestmöglich mit der PV-Pflicht in Einklang zu bringen. In Einzelfällen werden denkmalgeschützte Gebäude von der PV-Pflicht befreit. Besteht eine Pflicht zur Dachbegrünung, dann verringert sich der Umfang der Mindestnutzung um die Hälfte. Auch Härtefall-Regeln sind vorgesehen. So kann die Anlagengröße bei unverhältnismäßig hohem wirtschaftlichem Aufwand reduziert werden – in bestimmten Fällen kann bei einer Dachsanierung auf Antrag sogar komplett von der PV-Pflicht befreit werden. Achtung! Für Befreiungsanträge gelten Fristen. Bei einer grundlegenden Dachsanierung muss der Antrag bereits spätestens 2 Monate vor Beginn der Arbeiten gestellt werden! Beim Neubau muss der Antrag mit den Bauvorlagen eingereicht werden. Gebäude mit einer Nutzfläche bis 50m² sind von der PV-Pflicht ausgenommen. Außerdem können Sie kurzfristig eingetretene Schäden (z.B. Sturmschäden) beseitigen, ohne dass die PV-Pflicht ausgelöst wird. Weitere Ausnahmen finden Sie in der PV-Pflicht-Verordnung.

Weiterführende Informationen:
Sie wollen tiefer in das Thema einsteigen und noch genauer wissen, was eine zur Solarnutzung geeignete Fläche ausmacht, oder sich ganz allgemein über Photovoltaik informieren? Dann klicken Sie auf die folgenden Links oder besuchen Sie eines unserer Webinare zum Thema Photovoltaik.

Kurzübersicht (Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft)

Klimaschutzgesetz Baden-Württemberg

Photovoltaik-Pflicht-Verordnung – PVPf-VO

Verordnung zur Änderung der PV-Pflicht-Verordnung

FAQs

Befreiungsantrag PV-Pflicht

Solarkataster LUBW



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