Einen Musterbrief, um das Kreditinstitut zu bitten, eine detaillierte Abrechnung zur Vorfälligkeitsentschädigung vorzulegen, finden Sie hier: Download Musterbrief "Vorfälligkeitsentschädigung"
Prüfung der Vorfälligkeitsentschädigung
Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg überprüft die Forderungen von Banken und Sparkassen, allerdings nur für Verbraucher aus Baden-Württemberg. Verbraucher aus anderen Bundesländern können sich an die Verbraucherzentrale ihres Bundeslandes wenden.
Im Rahmen dieser Beratung erhalten Sie von uns eine rechtliche Einschätzung, ob das Kreditinstitut von Ihnen überhaupt eine Vorfälligkeitsentschädigung verlangen darf. Wir informieren Sie hierbei auch über mögliche unzureichende Angaben im Darlehensvertrag, die Sie dazu nutzen können, um sich gegen die Vorfälligkeitsentschädigung zu wehren. Ferner überprüfen wir die Forderung rechnerisch anhand der BGH Rechtsprechung.
Prüfung der Widerrufsbelehrung
In einigen Fällen könnte auch eine Überprüfung der Widerrufsbelehrung Ihres Kreditvertrags sinnvoll sein. Ist diese Widerrufsbelehrung fehlerhaft, können Sie den Darlehensvertrag ohne Vorfälligkeitsentschädigung auch nachträglich noch widerrufen. Hierzu wenden Sie sich bitte direkt an einen Rechtsanwalt. Durch uns kann eine solche Prüfung nicht erfolgen.
Was ist eine Vorfälligkeitsentschädigung?
Wird ein Hypotheken-Darlehen vorzeitig zurückgezahlt, kann die Bank nach § 502 Abs.1 BGB „eine angemessene Vorfälligkeitsentschädigung für den unmittelbar mit der vorzeitigen Rückzahlung zusammenhängenden Schaden“ verlangen.
Allerdings dürfen Sie den Kreditvertrag vorzeitig nach § 500 Abs. 2 BGB nur bei berechtigtem Interesse erfüllen. Ein solches liegt vor, wenn Sie die Immobilie, die als Sicherheit für das Darlehen dient, anderweitig verwenden möchten. Anwendungsbeispiele sind:
- Sie verkaufen die Immobilie.
- Oder Sie möchten mit der Immobilie ein zusätzliches Darlehen absichern (z.B. für den Dachgeschossausbau) und das bisherige Institut weigert sich, den Kredit dafür bereitzustellen, während ein anderes Institut den Kredit bereitstellen würde.
Die Bank darf für die vorzeitige Rückzahlung eine angemessene Entschädigung verlangen. Gleiches gilt für den Fall, dass Sie ein vereinbartes Darlehen nicht abnehmen, etwa weil der Kaufvertrag nicht zustande gekommen ist (Nichtabnahmeentschädigung).
In folgenden Fällen steht der Bank keine Entschädigung zu: Wenn der Zins über zehn Jahre hinaus fest vereinbart fixiert ist, haben Sie als Verbraucher nach Ablauf von zehn Jahren nach § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB die Möglichkeit, das Darlehen mit einer Sechs-Monats-Frist entschädigungslos zu kündigen. Die Zehn-Jahres-Frist beginnt ab dem Tag, an dem Sie das Darlehen vollständig erhalten haben. Und wenn die Bank das Darlehen kündigt, etwa weil die Raten nicht mehr bezahlt werden können, darf sie ebenfalls keine Vorfälligkeitsentschädigung verlangen, sondern lediglich Verzugszinsen.
Die Vorfälligkeitsentschädigung beschäftigt immer wieder die Justiz bis hin zum Bundesgerichtshof. Dabei geht es insbesondere um die Art, wie Geldhäuser ihren Schaden berechnen. Generell gilt: Banken und Sparkassen haben für Transparenz zu sorgen; der Kunde muss die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung nachvollziehen können.
Ist die Höhe der Vorfälligkeitsentschädigung oder Nichtabnahmeentschädigung strittig, sollten Sie den verlangten Betrag "hinterlegen" oder die Ablösesumme "unter Vorbehalt der rechnerischen Überprüfung, dem Grunde nach und der Rückforderung " zunächst zahlen. So lässt sich gewährleisten, dass das Institut die so genannte Löschungsbewilligung aus dem Grundbuch ausstellt. Anschließend können Sie die Berechnung der Bank oder Sparkasse kontrollieren lassen.
Die Beratung erfolgt ausschließlich schriftlich.
Bitte senden Sie den Beratungsauftrag (für Download bitte hier klicken) mit den dort genannten Unterlagen an folgende Anschrift:
Verbraucherzentrale Baden-Württemberg
ABK
Paulinenstraße 47
70178 Stuttgart
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