Unternehmen der Digitalökonomie (im weitesten Sinne) sammeln, speichern, vernetzen und werten die digitalen Datenspuren der Verbraucherinnen und Verbraucher aus. Die Datenauswertung dient ihnen dazu, Verhaltensvorhersagen als die eigentlichen digitalen Produkte zu erstellen und an andere Unternehmen zu verkaufen oder selbst zu nutzen. Vielfach werden diese Art digitaler Produkte euphemistisch als "Innovationen zum Vorteil der Verbraucher“ für die „Individualisierung der Angebote" bezeichnet. Solche "Innovationen" führen jedoch dazu, dass Verbraucherinnen und Verbrauchern ausschließlich die Angebote und Informationen angezeigt werden, die ein Algorithmus auf Grundlage der Auswertung von individuellen Verhaltensdaten aus der Vergangenheit auswirft.
Zugleich ist dieses Anzeigen in eine Informationsumwelt eingebettet, die eine von Unternehmen erwartete Entscheidung induziert und provoziert. Das Anzeigen von Produkten oder Informationen außerhalb der Unternehmensblasen finden dann nicht mehr statt. "Individualisierung von Angeboten" meint dann nur das, was Unternehmen der Digitalökonomie mittels der Erstellung von Verhaltensvorhersageprodukten zulassen. Das zugrundeliegende Geschäftsmodell ist damit sowohl auf individueller Ebene als auch auf gesellschaftlicher Ebene hochproblematisch, da Verhaltensvorhersageprodukte zur Steuerung des Verhaltens der Verbraucherinnen und Verbraucher eingesetzt werden und damit das Recht der Verbraucherinnen und Verbraucher auf wirtschaftliche Selbstbestimmung aushebeln.
- Es bedarf dringend eines Rechtsrahmens für das Geschäftsmodell der Digitalökonomie, der die informationelle und wirtschaftliche Selbstbestimmung der Verbraucherinnen und Verbraucher gewährleistet.
Zum Zweck der Abwicklung eines Rechtsgeschäftes werden persönliche Daten von Verbrauchern in digitaler Form an Unternehmen (der Digitalökonomie) weitergegeben. Bei dieser Datenweitergabe muss sichergestellt sein, dass die Daten nur nach europäischem Recht gespeichert und weitergegeben werden. Hier kann es sinnvoll sein, auf sogenannte Datenintermediäre zurückzugreifen. Aber nicht jede Institution, die Daten von Verbraucherinnen und Verbrauchern sammelt, speichert und auswertet, ohne direkt mit ihnen in Kontakt zu stehen, ist ein Datenintermediäre, der eine neutrale Position zwischen Unternehmen und Verbraucherinnen und Verbrauchern einnimmt (Die Schufa beispielsweise ist kein Datentreuhänder).
- Es bedarf daher eines gesetzlichen Rahmens, der die Zulässigkeit und Grenzen der sogenannten Datenintermediäre regelt, Treuepflichten normiert, konfligierende Interessen ausschließt sowie entsprechende Kontroll- und Sanktionsmöglichkeiten schafft.