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Neue Gesetzgebung: Maklerprovision wird beim Immobilienkauf geteilt

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In der letzten Ausgabe der Verbraucherzeitung (3/2020) haben wir über Maklerverträge im Allgemeinen informiert. In dieser Ausgabe führen wir die Serie zum Thema „Makler“ fort und berichten über eine aktuelle Gesetzesinitiative, die ab dem 23. Dezember 2020 für Verbraucher relevant werden wird.
Junges Paar besichtigt mit Makler eine Wohnung

In der letzten Ausgabe der Verbraucherzeitung (3/2020) haben wir über Maklerverträge im Allgemeinen informiert. In dieser Ausgabe führen wir die Serie zum Thema „Makler“ fort und berichten über eine aktuelle Gesetzesinitiative, die ab dem 23. Dezember 2020 für Verbraucher relevant werden wird.

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Was ändert sich?

Das neue Gesetz ergänzt ab dem 23. Dezember 2020 die bisherigen Regelungen im Bürgerlichen Gesetzbuch zum Maklerrecht und führt neue Regelungen für die Verteilung der Maklercourtage beim Verkauf von Einfamilienhäusern (einschließlich solchen mit Einliegerwohnung) und Eigentumswohnungen ein. Insbesondere ist es künftig nicht mehr möglich, die Maklercourtage vollständig dem Käufer aufzubürden, auch wenn der Verkäufer den Makler beauftragt hat. Der Zweck des Gesetzes ist es die Kaufnebenkosten von Wohnimmobilien privater Käufer zu senken!

Zusätzlich gilt auch eine neue Formvorschrift, die besagt: „Ein Maklervertrag, der den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Kaufvertrags über eine Wohnung oder ein Einfamilienhaus oder die Vermittlung eines solchen Vertrags zum Gegenstand hat, bedarf der Textform.“ Konkret bedeutet das für Verbraucher: Mündliche Abreden sind nichtig, alle Vereinbarungen zum Maklervertrag müssen schriftlich festgehalten werden. Eine Provision wird weiterhin erst dann fällig, wenn der Makler eine Immobilie erfolgreich vermittelt hat und ein notariell beurkundeter Kaufvertrag vorliegt.

Nicht ändern werden sich die Regelungen, die seit dem 1. Juni 2015 im Mietwohnungsbereich gelten. Dort gilt weiterhin das sogenannte Bestellerprinzip bei der Vermietung von Wohnungen. Demnach zahlt derjenige den Makler, der ihn beauftragt hat, also meist der Vermieter.

Mieter zahlen grundsätzlich keine Vermittlungsprovision mehr, es sei denn, sie haben den Makler ausdrücklich schriftlich oder per E-Mail beauftragt und dieser ist ausschließlich für den Mieter tätig. Damit sind auch Umgehungsgeschäfte, die unseriöse Makler Verbrauchern immer wieder unterjubeln, nichtig. So werden beispielsweise Servicegebühren, Vertragsausfertigungsgebühren oder Übergabegebühren von Mietsuchenden gefordert. Eine solche Praxis ist unzulässig. Auch Besichtigungsgebühren für eine vorvertragliche Ortsbegehung sind nicht rechtens. Das Bestellerprinzip gilt für die gesamte Wohnungsvermittlung, auch für möblierte Wohnungen!

Was bringt die aktuelle Überarbeitung des Maklerrechts konkret?

Die übliche Maklercourtage in Baden-Württemberg beträgt derzeit 7,14 Prozent inklusive Mehrwertsteuer. Dieser Wert ist lediglich ein Richtwert. Auch mit dem neuen Gesetz ist es wichtig, im Interesse beider Parteien mit dem Makler über den Preis zu verhandeln. Ausschlaggebend sind die individuellen Vereinbarungen. Mit dem neuen Gesetz werden die Kosten nun fairer verteilt. Wird der Makler aufgrund zweier Maklerverträge als Interessenvertreter sowohl für den Käufer als auch für den Verkäufer tätig, kann er Courtage nur von beiden Parteien zu gleichen Teilen verlangen. Hat dagegen nur der Verkäufer die Entscheidung getroffen, einen Makler einzuschalten, ist er verpflichtet, die Maklervergütung zu zahlen. Will er die Kosten an den Käufer weiterreichen ist das nur möglich, wenn diese Kosten maximal 50 Prozent der insgesamt zu zahlenden Courtage ausmachen. Dem Käufer steht ein Zurückbehaltungsrecht zu. Er kann die Zahlung so lange verweigern, bis der Verkäufer seine Zahlung an den Makler nachweist.

Die Einschätzung der Verbraucherzentrale

An der Höhe der Courtage wird sich mit dem neuen Gesetz wahrscheinlich nicht viel ändern, jedoch haben Verbraucher künftig mehr Vertragssicherheit und mehr Transparenz, da bisher weder Höhe, noch Aufteilung der Provision gesetzlich geregelt waren. Ein weiterer wichtiger Schritt wäre die Deckelung der Courtage, wie in anderen europäischen Ländern teils bereits üblich. Die Gesetzesnovelle kann daher nur der Einstieg in die Entlastung von Verbrauchern sein.

 


Dieser Artikel ist in der Verbraucherzeitung 04/2020 erschienen.

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