Mit dem Gesetz beabsichtigt das Land Baden-Württemberg den Kommunen die Möglichkeit einzuräumen, in ihren Friedhofsordnungen und Polizeiverordnungen festlegen zu können, dass nur Grabsteine und Grabeinfassungen aufgestellt werden dürfen, die nachweislich ohne Einsatz schlimmster Formen der Kinderarbeit hergestellt werden.
Das Gesetz regelt die Anforderungen an den Nachweis für Grabsteine und Grabeinfassungen, die ohne Einsatz schlimmster Formen der Kinderarbeit hergestellt wurden. Zweck ist Gemeinden eine Grundlage zur rechtssicheren Ausgestaltung ihrer Friedhofsordnungen zu geben. Es hebt insbesondere darauf ab, dass mit dem über das Bundesministerium für Wirtschaftliche Zusammenarbeit (BMZ) und die Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ) eingerichtete Internetportal „Siegelklarheit.de“ eine anerkannte Plattform zur transparenten Evaluation und Publikation angebotener Gütesiegel bestände. Mittelbar versetzt das Gesetz so Anbieter (Steinmetze) in die Lage, gegenüber Verbraucher:innen mit der Aussage zu werben, die von ihnen angebotenen Grabsteine und Grabeinfassungen seien ohne schlimmste Formen der Kinderarbeit hergestellt.
Produkteigenschaften, die weder vor noch nach dem Kauf am Produkt selbst erkannt werden können (Vertrauenseigenschaften), bergen Irreführungs- und Täuschungsgefahr, die von Anbietern zum Nachteil der Verbraucher:innen ausgenutzt werden kann und auch ausgenutzt wird. Solche Eigenschaften sind beispielsweise „Tierwohl“, „Regionalität“, „nachhaltig“ und auch „ohne Einsatz schlimmster Formen der Kinderarbeit hergestellt“. Der Kauf von Produkten, die Vertrauenseigenschaften besitzen, ist also mit einem fundamentalen Informationsproblem behaftet. Verbraucher:innen sind beim Kauf solcher Produkte auf zusätzliche, anbieterunabhängige Informationen angewiesen, die das Vorhandensein der betrachteten Vertrauenseigenschaft belastbar und verlässlich nachweisen. Hier setzt das Gesetz an.
Aber: Das Gesetz bietet mit der Anerkennung des Internetportals „Siegelklarheit.de“ keine aus der Perspektive der Verbraucher:innen verlässliche Nachweismöglichkeit der Eigenschaft „ohne Einsatz schlimmster Formen der Kinderarbeit hergestellt“. Vielmehr induziert es die Gefahr der normativen Irreführung.
Zwar hat der Landesgesetzgeber mit dem Gesetz anerkannt, dass private Gütesiegel nur eine Verschiebung des Informationsproblems auf eine andere Ebene darstellen: Gütesiegel sind Vertrauensgüter zweiter Ordnung. Um die Aussage des Gütesiegels zum Vorhandensein einer Vertrauenseigenschaft zu verifizieren, müssten Verbraucher:innen in der Lage sein, die Zuverlässigkeit des privaten Gütesiegels zu erkennen. Da sie aber keinen umfassenden Einblick in die Vergabe und Umsetzung privater Gütesiegel besitzen, ist ihnen das Erkennen der Zuverlässigkeit nicht möglich.
Allerdings übersieht der Landesgesetzgeber, dass dies auch für Internetportale, die Gütesiegel bewerten, gilt: Gütesiegelbewertungsportale sind selbst Vertrauensgüter dritter Ordnung. Verbraucher müssten jetzt in der Lage sein, die Zuverlässigkeit des Bewertungsprozesses zu erkennen. Da sie aber keinen Einblick in diesen Prozess besitzen, ist ihnen das Erkennen der Zuverlässigkeit eines Gütesiegelbewertungsportals nicht möglich.
Der erforderliche belastbare und verlässliche Nachweis kann vielmehr nur durch gesetzliche Regelungen zur Kennzeichnung und Überwachung geführt werden. Vor diesem Hintergrund wird klar, dass das Gesetz nicht die Irreführungs- und Täuschungsgefahr beseitigt, sondern vielmehr die Gefahr der normativen Irreführung induziert. Diese Gefahr besteht immer dann, wenn gesetzlichen Festlegungen nicht den Erwartungen der Verbraucher:innen entsprechen. Ein Gesetz, das – wie hier – ein Nachweisverfahren verspricht, aber keine Kontrolle der Einhaltung umfasst, widerspricht der berechtigten Erwartung der Verbraucher:innen, die Einhaltung der Nachweisführung werde auch kontrolliert.