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Was Riester-Sparer der Kreissparkasse Tübingen jetzt wissen müssen

Stand:
Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg klagte in zweiter Instanz erfolgreich gegen eine unzulässige Zinsanpassungsklausel der Kreissparkasse Tübingen. Nun bekamen die Kunden der Bank ein Schreiben mit mehreren Alternativangeboten: Doch nicht alle Optionen sind zu empfehlen.
Stapel mehrerer Euromünzen

Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg klagte in zweiter Instanz erfolgreich gegen die Kreissparkasse Tübingen: Diese verwendete in ihrem Riester-Banksparplan „VorsorgePlus“ nach Auffassung des OLG Stuttgart eine unzulässige Klausel zur Zinsanpassung (OLG Stuttgart, Az 4 U 184/18, Urteil vom 27.3.2019). Nun bekamen die Kunden der Bank eine Empfehlung zu einem Vertragswechsel sowie weitere Alternativen zur Wahl gestellt: Sie müssen darauf antworten, sonst kommen sie nicht zu ihrem Recht. Was jetzt zu tun ist.

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Weil die Kreissparkasse Risiken der Zinsentwicklung durch ihre Vertragsgestaltung unzulässig auf Sparer abgewälzt hat, sind wir rechtlich dagegen vorgegangen. Schließlich betreffen die gerichtlich strittigen Rechtsfragen eine Vielzahl weiterer Riester-Sparverträge. Mehr dazu finden Sie im Artikel „Entscheidung des OLG Stuttgart: Negativzins unzulässig“.

Schreiben der Kreissparkasse Tübingen vom 1. August 2019 mit Alternativangeboten

Anfang August erhielten Kunden der Kreissparkasse Tübingen, die einen VorsorgePlus Altersvorsorgevertrag abgeschlossen haben, Post von ihrer Sparkasse. Diese empfahl ihren Kunden einen Vertragswechsel „damit Sie künftig das Ziel der Altersvorsorge auch im schwierigen Zinsumfeld erreichen“. Ferner bat sie um eine Rückmeldung zum bestehenden Altersvorsorgevertrag und bot dabei vier Auswahlmöglichkeiten an. Dass das verwendete Zinsanpassungsverfahren vom OLG Stuttgart als rechtswidrig bewertet wurde und deshalb eine Vertragsanpassung erforderlich war, lässt die Kreissparkasse unerwähnt. Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg rät Betroffenen, insbesondere die Optionen zwei und vier in Erwägung zu ziehen. Damit würden die Kunden von den garantierten, steigenden Bonuszinsen profitieren, die verrechneten negativen Grundzinsen erstattet bekommen und den Vertrag künftig mit einer klar geregelten Zinsanpassungsklausel fortführen.

Wie bewertet die Verbraucherzentrale die einzelnen Optionen im Schreiben?

Option 1: Wechsel zu einem anderen Altersvorsorgeprodukt

Aufgepasst! Es drohen geringere Zinsen, und die Sparkasse könnte neue Abschluss- und Vertriebsprovisionen kassieren. Als Wechselprodukt könnte Ihnen ein Riester-Bausparvertrag, ein Riester-Fondssparplan oder eine Riester-Rentenversicherung angeboten werden.

Bei einem Riester-Bausparvertrag („Wohn-Riester“) beträgt die Abschlussgebühr meist ein Prozent der Bausparsumme, ferner fallen Entgelte für die Kontoführung an. Bei einer nominalen Guthabenverzinsung von 0,1 % p.a. ist die Rendite nach Kosten über Jahre hinweg negativ. Der Anbieter muss lediglich garantieren, dass bei Renteneintritt das eingezahlte Kapital und die Zulagen in voller Höhe vorhanden sind. Zudem kann heute nicht vorhergesagt werden, ob ein fester Bauspardarlehenszins zu einem späteren Zeitpunkt vorteilhaft sein könnte. Die Rendite in Ihrem bestehenden „VorsorgePlus“-Vertrag ist aktuell höher als die Renditen, die gängige Bauspartarife nach dem Abzug der Kosten bieten.

Bei einem Riester-Fondssparplan sowie einer Riester-Rentenversicherung entstehen regelmäßig neue Abschlusskosten. Möglicherweise kassiert die Kreissparkasse auch Provisionen für deren Vermittlung. Erkundigen Sie sich vor einem eventuellen Abschluss, ob dies der Fall ist. Die garantierten Renditen werden hier aber geringer sein als bei Ihrem bestehenden Vertrag. Theoretisch sind höhere Renditen möglich, das hängt aber von der Börsenentwicklung, den Kosten und der Anlagestruktur ab.

Option 2: Fortsetzung des Altersvorsorgevertrags mit modifizierter Zinsanpassungsklausel und garantierter Mindestverzinsung

Die Kreissparkasse bietet Ihnen an, den Vertrag weiterzuführen – mit Mindestverzinsung und transparenter Zinsanpassungsklausel. Besonders attraktiv ist hier aber der geänderte Wortlaut zu den Bonuszinsen.

Bonuszinsen

Die uns vorliegenden Verträge beinhalten gestaffelte Bonuszinsen ab jeweils konkret genannten Sparjahren. Im Vertrag waren zum Beispiel ab dem ersten Sparjahr 1 % Bonuszinsen vereinbart und ab dem sechsten Sparjahr 1,25 % Bonuszinsen.

In der neuen Vereinbarung zu den Bonuszinsen ist die Staffelung „ab einem bestimmten Sparjahr“ nicht mehr vorgesehen, sondern die Bonuszinsen sollen nur noch von der „Laufzeit“ abhängig sein. Zumindest ist das Angebot so formuliert. Im Beispiel bedeutet dies, dass bei einer Laufzeit von acht Jahren für die gesamte Laufzeit der vereinbarte Bonuszins von 1,25 % bezahlt werden müsste und nicht wie bislang fünf Jahre lang 1 % und drei Jahre lang 1,25 %. Mit Erreichen der in der Tabelle angegebenen Laufzeit entsteht dann für die Gesamtlaufzeit der dort angegebene Bonuszinsanspruch, und zwar – nach dem gewählten Wortlaut – rückwirkend seit Vertragsabschluss.

Mindestzins 0,001 %

Die von der Kreissparkasse angebotene neue Zinsanpassungsklausel enthält einen Mindestzins von 0,001% p.a

Unsere Einschätzung: Wir sind der Auffassung, dass aufgrund des bisherigen Wortlauts des Sparvertrags eine Mindestverzinsung von 0,1% p.a. interessengerecht wäre. Schließlich wurde vereinbart, auf 0,1 Prozentpunkte zu runden und der kleinste so gerundete, aber positive Wert, ist 0,1% p.a. Wie ein Gericht diese Frage entscheiden würde, ist ungewiss. Ob sich ein Rechtsstreit in dieser Frage lohnt, hängt sicher auch davon ab, ob Sie die Kosten eines Rechtsstreits gegebenenfalls selbst tragen müssten. Diese Entscheidung können wir Ihnen nicht abnehmen.

Grundzins

Im neuen Verfahren zur Zinsanpassung benennt die Kreissparkasse als Referenz einen konkreten 10-Jahres-Zins. Bei der von der Kreissparkasse vorgeschlagenen Zeitreihe handelt es sich um Renditen von Bundeswertpapieren, bekannt auch als deutsche Staatsanleihen (Bundesbank Statistik, Zeitreihe BBK01.WZ3459). Dieser Zins ist niedriger als der Zins, der unseres Erachtens interessengerecht wäre. Wo liegen die Unterschiede? Wir haben in unseren Zinsnachberechnungen für Verträge der Kreissparkasse Tübingen gleitende 10-Jahres-Renditen für Hypothekenpfandbriefe unterstellt (Bundesbank Statistik, Zeitreihe BBK01.WZ4260). Dabei handelt es sich um Anleihen von Banken, die speziell abgesichert sind und dadurch als besonders sicher gelten. Nach unserer Auffassung spiegeln Hypothekenpfandbriefrenditen die Marktverhältnisse der Kreditinstitute eher wider als Renditen von Staatsanleihen.

Unsere Einschätzung: Das neue Verfahren zur Anpassung der Grundzinsen nennt transparente Bezugsgrößen, das ist eine Verbesserung. Der von der Sparkasse vorgeschlagene Referenzzinssatz ist transparent, aber niedriger als andere Zinssätze, die ebenfalls in Frage kommen und gut begründbar sind. Für die zukünftige Anpassung ist aber weniger der Zinssatz selbst entscheidend, sondern vielmehr seine Veränderung im Zeitverlauf. Daher können Sie sich unseres Erachtens auch auf den vorgeschlagenen Zinssatz einlassen. Ob sich ein Rechtsstreit in der Frage des „richtigen“ Referenzzinssatzes lohnt, ist Ermessenssache. Das hängt sicher auch davon ab, ob Sie die Kosten eines Rechtsstreits gegebenenfalls selbst tragen müssten. Diese Entscheidung können wir Ihnen nicht abnehmen.

Hintergrund:

Mit Hypothekenpfandbriefen refinanzieren Kreditinstitute einen Teil der als Immobilienkredite ausgereichten Mittel. Das sind mit Immobilien als Sicherheit hinterlegte Schuldverschreibungen von Kreditinstituten. Die Argumentation der Sparkasse, wonach es sich hierbei nicht um einen Kapitalanlagezins handele, halten wir für nicht vertretbar. Entsprechende Papiere werden von Banken herausgegeben und von Anlegern gekauft, darunter übrigens auch Kreditinstitute. Hypothekenpfandbriefe sind eine Kapitalanlage, die Verbraucher auch als Alternative zu einem Sparvertrag bei ihrer Sparkasse erwerben können. Sie sind im Übrigen sogar in unbegrenzter Höhe in besonderem Maße abgesichert durch entsprechende Anforderungen des Pfandbriefgesetzes. Die besonders hohe Sicherheit von Pfandbriefen ist auch auf EU-Ebene in Form von weitreichenden regulatorischen Privilegien anerkannt worden (mehr Informationen finden Sie hier). Die Sparkasse hat Verbrauchern mitgeteilt, dass sie eine Änderung des Referenzzinssatzes ablehnt. Sie hatte dabei auch auf „Bundesschatzbriefe“ verwiesen, obwohl bereits seit 2013 keine Bundesschatzbriefe mehr aufgelegt wurden.

Rundung des Referenzzinssatzes

Nach der neuen Zinsanpassung soll der Zinssatz auf zwei Nachkommastellen kaufmännisch gerundet werden, während nach bisherigem Verfahren auf eine Nachkommastelle gerundet wird. Beide Varianten sind vertretbar.

Anpassung des Referenzzinssatzes

Die Kreissparkasse will sich mittels einer Klausel (Ziffer 4.3) das Recht vorbehalten, den vereinbarten Referenzzinssatz unter bestimmten Bedingungen zu ersetzen. Grundsätzlich hat die Kreissparkasse auch bei einer eventuell notwendigen Anpassung des Referenzzinssatzes geltendes Recht zu berücksichtigen. Das Risiko einer erneuten Änderung des Referenzzinssatzes halten wir bei den genannten Zinssätzen derzeit für gering. Es handelt sich jeweils um Zinssätze mit einer langen Historie.

Option 3: Anbieterwechsel oder förderschädliche Auflösung

Aufgepasst! Bei einem Anbieterwechsel drohen geringere Zinsen und neue Abschluss- und Vertriebsprovisionen. Bei einer förderschädlichen Auflösung verlieren Sie den Anspruch auf die vertraglich garantierten Bonuszinsen und müssen erhaltene Förderungen zurückzahlen.

Unsere Einschätzung: Ein Anbieterwechsel kommt nur in Frage, wenn Sie einen anderen Altersvorsorgevertrag besitzen, der attraktiver ist und bei dem der Anbieter bereit ist, das Guthaben aus dem bestehenden Vertrag der Kreissparkasse zu übernehmen. Eine Auflösung des Vertrags ist förderschädlich, heißt: Sie müssen die erhaltene Förderung (Zulagen, Steuervorteile) zurückzahlen und Erträge nachträglich versteuern.

Option 4: Zinsnachzahlung

Die Kreissparkasse bietet Ihnen hier eine Nachzahlung von Zinsen. Vereinfacht gesprochen: Sie erhalten die zwischen dem 1. Juli 2015 und dem 31. Dezember 2018 vom Bonuszins abgezogenen negativen Grundzinsen gutgeschrieben. Dies allerdings nur, wenn Sie auf jegliche weitergehenden Ansprüche im Zusammenhang mit dem Altersvorsorgevertrag aus der Vergangenheit verzichten.

Das Angebot der Zinsnachzahlung zeigt den guten Willen und die Bereitschaft der Kreissparkasse, auf die betroffenen Kunden zuzugehen. Mit dem verlangten Verzicht des Kunden auf weitere Ansprüche will die Kreissparkasse das Risiko ausschließen, weitere Nachzahlungen leisten zu müssen. Ob es überhaupt ein derartiges Risiko gibt, ist ungewiss.

Unsere Einschätzung: Bei Verträgen mit hohen Guthaben könnte sich ein genauer Blick in den Vertragsverlauf und die Zinsberechnung lohnen. Ob Sie sich deshalb aber mit der Kreissparkasse zur Not auch gerichtlich streiten wollen, bleibt Ihnen überlassen.

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