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Energiepreisbremsen, Härtefallfonds: Die Maßnahmen der Bundesregierung

Stand:
Mit den Preisbremsen bei Strom, Gas und Fernwärme hielt der Staat die Preise für 2023 im Zaum, erst darüber wurde es deutlich teurer. Für Heizöl und andere Brennstoffe gab es einen Härtefallfonds. Hier finden Sie alle Informationen, die für diese Zeit galten und können Ihre Rechnungen prüfen.
Gaspreis wird mit Zeigefinger an einem Chronograph geberemst

Das Wichtigste in Kürze:

  • Die Preisbremsen für Gas, Fernwärme und Strom mussten seit dem 1. März 2023 berücksichtigt werden. Damit begrenzte der Staat für einen Teil des Energieverbrauchs die Preise. Die Preisbremsen galten rückwirkend für Januar und Februar 2023 und bis zum Jahresende 2023. Die geplante Verlängerung durch die Bundesregierung bis Ostern 2024 kam nicht.
  • Soforthilfe im Dezember: Gas- und Fernwärmekund:innen wurde der Dezemberabschlag 2022 erlassen und in der nächsten Jahresrechnung gutgeschrieben.
  • Die Umsatzsteuer für Gas wurde von 19 auf 7 Prozent gesenkt. Diese zeitweilige Umsatzsteuerabsenkung, die am 31. März 2024 endete, galt auch für Fernwärme und Flüssiggas.
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Der Krieg Russlands gilt als Auslöser der Energiekrise. Die Gaslieferungen nach Europa wurden zunächst vermindert und schließlich durch vertragswidrige Einstellung der Gaslieferung durch Nord Stream 1 eingestellt. Die Preise für Erdgas und in der Folge auch für viele weitere Energieträger, wie Fernwärme, Strom, Öl, Holzpellets und Flüssiggas, waren kräftig angestiegen. Fernwärme, Strom, Öl, Holzpellets, Flüssiggas – die Preise für Energie sind im Verlauf des letzten Jahres stark gestiegen.

Bundestag und Bundesrat hatten eine ganze Reihe Maßnahmen beschlossen, mit denen der Staat Verbraucher:innen unterstützte.

Wichtige Hilfen im Überblick

Allgemeine Entlastung

Viele Verbraucher:innen hatten 300 Euro Energiegeld erhalten, zum Beispiel über den Arbeitgeber oder mit der Rente.

Strom
  • Beim Strom gab es eine Strompreisbremse. Für 80 Prozent des Verbrauchs werden 40 Cent pro Kilowattstunde berechnet, wenn ein vertraglicher Arbeitspreis oberhalb dessen vereinbart wurde. Nur wer mehr verbrauchte, musste dann für den Mehrverbrauch den höheren, vertraglich vereinbarten Arbeitspreis, bezahlen. Die Strompreisbremse schaffte zum 1. März 2023 erstmalig Entlastung.
  • Die Strompreisbremse galt auch für Heizstrom wie Wärmepumpe und Nachtstromspeicherheizung. Hier gab es ein angepasstes Modell, welches die zeitvariablen Tarife mit in die Rechnung einbezog. Mehr dazu lesen Sie in unseren FAQ unten unter "Was gilt bei einer Stromheizung?".
Erdgas
  • Bei Gebäuden mit Gasheizung übernahm der Staat die Abschlagszahlung für Dezember. Das galt für private Haushalte und kleine bis mittlere Unternehmen und soll vor allem schnell helfen.
  • Seit März 2023 griff eine Gaspreisbremse: Die Preisbremse kam bei Lieferverträgen, bei denen der Arbeitspreis über 12 Cent pro Kilowattstunde lag, zur Anwendung. Dann galt für 80 Prozent des Verbrauchs ein begrenzter Preis von 12 Cent pro Kilowattstunde. Damit waren auch Netzentgelte, Messstellenentgelte und staatlich veranlasste Preisbestandteile einschließlich der Umsatzsteuer abgedeckt. Für den Verbrauch über diese 80 Prozent hinaus galt der jeweils vertraglich vereinbarte Preis. Wer mehr Energie verbrauchte, muss dann den vertraglich vereinbarten Preis zahlen.
  • Die Umsatzsteuer war für Erdgas ab dem 1. Oktober 2022 von 19 auf nun 7 Prozent zeitlich befristet abgesenkt. Das galt bis 31. März 2024.
Heizöl, Pellets, Flüssiggas und Kohle
  • Private Haushalte, die mit Brennstoffen wie Heizöl, Flüssiggas, Kohle oder Holz (zum Beispiel als Pellets) heizen, konnten für 2022 rückwirkend eine Entlastung beantragen. Der Antragszeitraum ist beendet. 
  • Die Umsatzsteuer war für Flüssiggas seit dem 1. Oktober 2022 von 19 auf 7 Prozent zeitlich befristet abgesenkt. Das galt bis 31. März 2024.
Fernwärme
  • Bei Fernwärmekund:innen gab es 2022 eine einmalige Übernahme des Septemberabschlags plus 20 Prozent Zuschlag.
  • Auch bei Fernwärme galt 2023 eine Preisbremse. Wie beim Gaspreis gab es einen garantierten Bruttopreis auf 80 Prozent des Verbrauchs. Bei der Fernwärme betrug dieser 9,5 Cent pro Kilowattstunde.
  • Die Umsatzsteuer war für Fernwärme seit dem 1. Oktober 2022 von 19 auf 7 Prozent zeitlich befristet abgesenkt. Das galt  bis Februar 2024.

Wie die Entlastung im Dezember 2022 für Erdgas und Fernwärme funktionierte

  • Bei Gaskund:innen wurde zunächst der Dezemberabschlag 2022 erlassen, indem der Energieanbieter nicht abbuchte oder die Abschlagszahlung zurück überwies. In einem zweiten Schritt wurde über die Jahresabrechnung der genaue Entlastungsbetrag ermittelt und gutgeschrieben. Dieser entsprach dem im Dezember gültigen Arbeitspreis, multipliziert mit einem Zwölftel des Jahresverbrauchs, den der Versorger für Sie im September 2022 prognostiziert hatte. Zudem wurde ein Zwölftel des Jahresgrundpreises erlassen.
  • Bei Wärmekund:innen erfolgte die Entlastung im Dezember, indem der Septemberabschlag plus weitere 20 Prozent des Septemberabschlags erlassen wurde. Kund:innen erhielten diese zusätzlichen 20 Prozent Entlastung, da unterstellt wurde, dass die Preissteigung auf dem Wärmemarkt zwischen September und Dezember 2022 durchschnittlich 20 Prozent betrug.
  • Mieter:innen erhielten die Dezember-Entlastung in der Regel erst über die Nebenkostenabrechnung im Jahr 2023. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz stellte einen Entscheidungsfinder bereit. Mit dem konnten Sie Ihre persönliche Situation einschätzen und die nächsten Schritte planen. Siehe "Dezember-Soforthilfe: Wann kam bei mir als Mieter:in die Entlastung an?".

Häufige Fragen und Antworten

Hier finden Sie Antworten der Verbraucherzentralen zu den häufigsten Fragestellungen rund um die Entlastungsmaßnahmen.

Lassen Sie sich bei Unklarheiten unabhängig beraten, zum Beispiel bei den Verbraucherzentralen.

Für Mieter:innen ist auch der Deutsche Mieterbund eine Anlaufstelle.

Preisbremsen: Wie genau funktionierten die Preisbremsen für Gas, Fernwärme und Strom?

Die Preisbremsen entlasteten Verbraucher:innen, die Tarife mit Arbeitspreisen oberhalb des so genannten Referenzpreises vertraglich vereinbart hatten, für einen Teil des Verbrauchs durch einen monatlichen Entlastungsbetrag. Dieser Entlastungsbetrag ergab sich aus 80 Prozent der Jahresverbrauchsprognose des Netzbetreibers (Strom) oder 80 Prozent des Jahresverbrauchs, der der Abschlagsberechnung für September 2022 zugrunde lag (Gas, Wärme), multipliziert mit der Differenz zwischen dem vertraglich vereinbarten Preis und dem so genannten Referenzpreis.

Was genau die Jahresverbrauchsprognose ist, lesen Sie unter "Preisbremsen: Was hieß eigentlich Jahresverbrauchsprognose?".

Wie genau alles berechnet wurde, lesen Sie unter "Wie wurde bei den Preisbremsen die Erstattung berechnet?". Wenn Sie die damaligen Preisbremsen für Sie persönlich berechnen möchte, können Sie dafür unseren Online-Rechner verwenden.

Die ersten Entlastungsbeträge durch die Preisbremsen wurden seit März 2023 gutgeschrieben. Im März sind zusätzlich rückwirkend die Entlastungsbeträge für Januar und Februar zu berücksichtigen, also der dreifache Entlastungsbetrag. Die Entlastungen über die Preisbremsen erfolgten zunächst bis Ende 2023. Die von der Bundesregierung angestrebte Verlängerung bis Ostern 2024 wurde nicht umgesetzt.

Dabei galt für 80 Prozent des Verbrauchs ein sogenannter Referenzpreis.

  • Bei Gas waren das 12 Cent pro Kilowattstunde,
  • bei Fernwärme 9,5 Cent pro Kilowattstunde und
  • bei Strom galten 40 Cent pro Kilowattstunde.

Der Referenzpreis war, anders formuliert, der vom Gesetzgeber bestimmte Preisdeckel. Er war ein Bruttopreis, also einschließlich Netzentgelten, Messstellenentgelten und staatlich veranlassten Preisbestandteilen und der Umsatzsteuer.

Wer mehr verbrauchte als diese 80 Prozent, zahlte für den Rest den Preis, der im Vertrag vereinbart wurde.

Wichtig: Auch 12 Cent pro Kilowattstunde beim Gas oder 9,5 Cent bei Fernwärme und 40 Cent beim Strom sind kein günstiger Preis im Vergleich zu der Zeit vor der Krise. Das heißt, auch mit Preisbremse mussten viele Haushalte deutlich gestiegene Kosten stemmen.

Preisbremsen: Wie wurde die Erstattung berechnet?

Bei Strom, Gas und Fernwärme wurden für 80 Prozent des Verbrauchs die Kosten gedeckelt. Aber: Wer darüber hinaus noch Energie einspart, konnte zusätzlich die eigenen Kosten senken.

Grundsätzlich galt: Die Preisbremsen reduzierten den monatlichen Abschlag um einen festen Betrag. Wenn Sie die damaligen Preisbremsen für Sie persönlich berechnen möchten, können Sie dafür unseren Online-Rechner verwenden.

Die Rechenmodelle lassen sich kurz so zusammenfassen:

Abschlag (unter Berücksichtigung der Preisbremse):

(Jahresverbrauch x vertraglich vereinbarter Arbeitspreis +
Grundpreis) : 12 (Monate) – monatlicher Entlastungsbetrag =
angemessener Abschlag

Entlastungsbetrag:

Differenzbetrag multipliziert mit dem Entlastungskontingent und im Regelfall, weil 12 Abschlagszahlungen vereinbart, durch 12 zu dividieren = monatlicher Entlastungsbetrag

  • Differenzbetrag = Differenz zwischen vertraglich vereinbartem Arbeitspreis und Referenzpreis
  • Referenzpreis = 12 Cent (Gas); 40 Cent (Strom); 9,5 Cent (Wärme)
  • Entlastungskontingent = 80 Prozent der Prognose.

Ein konkretes Rechenbeispiel könnte so aussehen:

Ein Singlehaushalt verbrauchte im Jahr 1.500 Kilowattstunden Strom und zahlte pro Kilowattstunde 48 Cent. Normalerweise hätte dieser Haushalt im Jahr 720 Euro an Stromkosten bezahlen müssen – oder einen monatlichen Abschlag von 60 Euro. Mit der Preisbremse verringerte sich dieser (monatliche) Betrag um 8 Euro. Das bedeutet, dass der Haushalt nun nur noch 52 Euro im Monat für Strom bezahlen musste.

Wenn er nun zusätzlich beispielsweise 10 Prozent Energie sparte (also nur 1.350 Kilowattstunden verbraucht wurden), verringerte sich die Stromrechnung erneut – und zwar um weitere 6 Euro im Monat.

Ähnlich war es bei Gas. Der gleiche Beispielhaushalt verbrauchte im Jahr 8.000 Kilowattstunden Gas und zahlte 18 Cent je Kilowattstunde. Damit lagen die jährlichen Kosten für Gas bei 1.440 Euro und der monatliche Abschlag bei 120 Euro. Durch die Preisbremse verringerte sich dieser Betrag aber um 32 Euro. Der Haushalt musste nun nur noch 88 Euro im Monat für Gas zahlen.

Bei zusätzlichem Energiesparen, wenn der Haushalt zum Beispiel nur 7.200 Kilowattstunden verbrauchte, zahlte er entsprechend weniger. Bei diesem Beispiel sank die monatliche Rechnung noch einmal um 12 Euro.

Hinweis: Hier rechnen wir der Einfachheit halber ohne einen Grundpreis.

Preisbremsen: Was ist, wenn sich mein Verbrauch bei Strom, Gas oder Fernwärme deutlich verändert hatte?

Die Prognose Ihres Jahresverbrauchs spielte eine wichtige Rolle, denn sie entschied über die Höhe des Basiskontingents. In einigen Situationen hatte diese Methode Schwächen:

Wer schon bisher sehr sparsam beim Energieverbrauch war, kann benachteiligt werden. Sie werden dann mehr Schwierigkeiten haben, nur 80 Prozent der bisherigen Energie zu verbrauchen, und müssen für den restlichen Verbrauch die voraussichtlich hohen Marktpreise zahlen.

Nach Kenntnis der Verbraucherzentralen gab es dafür keine Lösung.

Preisbremsen: Musste ich über die konkrete Entlastung informiert werden?

Lieferanten mussten Verbraucher:innen vor dem 1. März 2023 in Textform über die Entlastungen aufklären. Bei Strom sah der Gesetzgeber vor, dass die Höhe der "im Abrechnungszeitraum gewährten Entlastungsbeträge" mitgeteilt und über das "im Abrechnungszeitraum insgesamt gewährte Entlastungskontingent absolut sowie als Prozentsatz" informiert wurde.

Bei Gas und Wärme hatte der Lieferant vor dem 1. März 2023 zumindest die bisherige und neue Höhe des Abschlags, die aktuell vereinbarten Preise sowie den Referenzpreis, die Höhe des Entlastungskontingents, die Höhe des Entlastungsbetrags und bei Gas auch dessen Verteilung auf die Abschlagszahlungen mitzuteilen.

Die Berücksichtigung der Entlastungsbeträge und die Informationsschreiben waren keine Preisänderungen oder Preisänderungsmitteilungen. Das heißt, dass sich daraus kein Sonderkündigungsrecht ergab. Aber das heißt auch, dass der Lieferant nicht einfach neue Preise über das Informationsschreiben mitteilen konnte. Für eine wirksame Preisänderung müssen eine Reihe von Voraussetzungen und formalen Anforderungen erfüllt sein.

War ein neuer, unbekannter Arbeits- und Grundpreis in dem Informationsschreiben aufgeführt, dann hätten Sie den Anbieter kontaktieren und den neuen Preisen widersprechen müssen.

Preisbremsen: Konnte ich die Entlastungen in meiner Jahres- oder Schlussrechnung erkennen?

Ja, die Lieferanten waren verpflichtet, in der Verbrauchsabrechnung für 2022 die Entlastungen gesondert auszuweisen.

Preisbremsen: Von wem bekam ich die monatlichen Entlastungsbeträge?

Das Unternehmen, das am ersten Tag eines Kalendermonats lieferte, musste den Entlastungsbetrag gewähren.

Bei einem Wechsel des Stromanbieters während eines Monats ging die Verpflichtung zur Entlastung erst zum Anfang des nächsten Monats auf den neuen Anbieter über. Haben Sie den Gasanbieter zu einem anderen Zeitpunkt als zum Monatsanfang gewechselt, musste der Entlastungsbetrag für den Monat anteilig gutgeschrieben und in der nächsten Rechnung  berücksichtigt werden.

Im März wurden nicht nur zusätzlich die Entlastungsbeträge für Januar und Februar gewährt. Sie mussten auch von dem Anbieter gewährt werden, der am 1. März 2023 lieferte. Des Weiteren hatte der Gesetzgeber festgelegt, dass für die Berechnung der Entlastungsbeträge von Januar und Februar die Preise von März zu Grunde gelegt werden mussten. Das galt laut Gesetzesbegründung zumindest ausdrücklich bei Gas.

Das führte dazu, dass Verbraucher:innen, die aus einem Tarif oberhalb des Referenzpreises den Anbieter gewechselt  und zum 1. März einen Vertrag mit einem Arbeitspreis unterhalb des Referenzpreises geschlossen haben, keine Entlastung für Januar und Februar erhielten.

Preisbremsen: Wann kam für mich als Mieter:in die Gas- oder Fernwärmebremse an?

In jedem Fall mussten Vermieter:innen die Entlastung an ihre Mieter:innen weitergeben, und zwar im Rahmen der Betriebskostenabrechnung.

Wann die Entlastung bei Ihnen ankam, hängt davon ab, ob 2022 bereits eine Erhöhung der Betriebskostenvorauszahlung stattgefunden hatte.

War das der Fall, waren Vermieter:innen verpflichtet, die Betriebskostenvorauszahlung entsprechend der Preisbremse unverzüglich anzupassen, das heißt die Abschlagsreduktion des Wärmeanbieters zügig weiterzugeben. Auch wenn Sie beispielsweise neu in eine Wohnung eingezogen waren und zum ersten Mal eine Betriebskostenvorauszahlung vereinbarten, muss die Preisbremse mit einberechnet werden. Eine Ausnahme: Diese Anpassung konnte entfallen, wenn die Veränderung der Vorauszahlung weniger als 10 Prozent betrugen.

Für die Fälle, in denen die Vorauszahlung im Jahr 2022 noch nicht erhöht wurde und 2023 eine Erhöhung der Betriebskosten von mehr als 10 Prozent anstand, konnten die Vertragsparteien bis 31. Dezember 2023 die Höhe der Vorauszahlung anpassen. Das ging jeweils einmalig im Lauf einer Abrechnungsperiode.

Preisbremsen: Was galt bei einer Stromheizung?

Durch eine Änderung des Strompreisbremsengesetzes (SPBG) galten seit August 2023 neue Regeln, um Verbraucher:innen, die einen Heizstromtarif nutzen, zu entlasten. Der Entlastungsbetrag wurde seitdem im Rahmen der Strompreisbremse für die Zeit vom 1. August bis zum 31. Dezember 2023 anders berechnet.

Um diese Entlastung zu bekommen, mussten Sie als Verbraucher:in nicht selbst tätig werden. Ihr Versorger berechnete den Betrag neu.

Die Auszahlung des zusätzlichen Entlastungsbetrags erfolgte bis spätestens zum 31. Dezember 2023, wobei die Versorger zwischen 2 Auszahlungswegen wählen konnten. So war abweichend von der monatlichen Entlastung auch eine einmalige Entlastung bis Ende Dezember 2023 möglich. In letzterem Fall muss der Versorger seine Kund:innen hierüber gesondert informieren.

  1. Gemeinsame Messung von Haushaltsstrom und Wärmestrom mit einem Zähler und 2 Zählwerken für Hochtarif (HT) und Niedertarif (NT)
    Zur Errechnung des Differenzbetrages musste ein neuer, zeitlich gewichteter durchschnittlicher Arbeitspreis gebildet werden (§ 5 Absatz 1 Satz 4 SPBG). Das war notwendig, um aus den 2 gültigen Arbeitspreisen (HT und NT) einen gültigen Arbeitspreis für die Berechnung des Differenzbetrages zu machen. Danach musste ein zeitlich gewichteter Durchschnitt über eine Woche als neuer Referenzpreis gebildet werden. Dabei gingen die Stunden, in denen der NT gilt, anteilig mit 28 Cent pro Kilowattstunde, und die Stunden, in denen der HT gilt, anteilig mit 40 Cent pro Kilowattstunde ein. Anschließend ergab sich der Differenzbetrag aus dem neu errechneten Arbeitspreis und dem neu errechneten Referenzpreis.
  2. Messung von Haushaltsstrom und Wärmestrom mit 2 Zählern
    Falls der Zähler für den Heizstrom 2 Zählwerke hat, wurde der neue Differenzbetrag genauso berechnet wie bei einer gemeinsamen Messung über die Werte des Zählers für den Heizstrom.
    Falls der Zähler keine 2 Zählwerke besitzt, galt nach unserer Interpretation des Gesetzestexts der reguläre Referenzpreis von 40 Cent pro Kilowattstunde. Es fand somit keine zusätzliche Entlastung statt.
     

Bitte beachten Sie:

Das geänderte Strompreisbremsengesetz unterschied sich dem Ergebnis nach in 2 wichtigen Punkten von der bisherigen Kommunikation der Bundesregierung hinsichtlich der geplanten Entlastung für Heizstromkund:innen

  1. Es gab keinen eigenen Referenzpreis von 28 Cent pro Kilowattstunde für den gesamten Wärmestromverbrauch, sondern einen zeitlich gewichteten Referenzpreis, der zwischen 28 und 40 Cent pro Kilowattstunde lag.
  2. Verbraucher:innen, die einen gesonderten Zähler für die Verbrauchsmessung ihres Heizstroms haben, der nicht über 2 Zählwerke verfügt, erhielten keine zusätzliche Entlastung. Hierbei handelt es sich wahrscheinlich um einen handwerklichen Fehler des Gesetzgebers, da das erklärte Ziel dieser Anpassung die Entlastung aller Heizstromkund:innen war.

Preisbremsen: Warum war mal von März 2023 und mal von Januar 2023 die Rede?

Die Anbieter mussten die Entlastungsbeträge erstmalig bei den Abschlägen für März 2023 berücksichtigen. Im März war  allerdings eine dreifache Entlastung zu berücksichtigen, da zusätzlich zu der Märzentlastung die Entlastungsbeträge für die Monate Januar und Februar zu gewähren waren.

Achtung: Wer zum 1. März den Anbieter gewechselt hatte, für den galt für die Ermittlung des Entlastungsbetrags der am 1. März 2023 gültige Preis beim neuen Anbieter. Lag dieser unterhalb der Preisbremse, erhielten Verbraucher:innen gar keine Entlastung, auch nicht rückwirkend für Januar oder Februar. Siehe auch Abschnitt "Preisbremsen: Von wem bekam ich die monatlichen Entlastungsbeträge?".

Preisbremsen: Was hieß eigentlich Jahresverbrauchsprognose?

Für die Preisbremsen und um die Entlastung berechnen zu können, wurde für jeden Haushalt ein Entlastungskontingent ermittelt. Das Entlastungskontingent waren die 80 Prozent des prognostizierten Verbrauchs, die durch den Referenzpreis "gedeckelt" sind. Aber 80 Prozent wovon?

Die 80 Prozent wurden von einer Verbrauchsprognose genommen, die bei Strom und Gas unterschiedlich ausfiel.

Für Strom sah das Strompreisbremsengesetz die sogenannte Jahresverbrauchsprognose als Grundlage vor. Diese wurde vom Netzbetreiber erstellt und an den Versorger übermittelt. Im Gesetz heißt es dazu, dass das Entlastungskontingent 80 Prozent "der aktuellen dem Elektrizitätsversorgungsunternehmen vorliegenden Jahresverbrauchsprognose für die Netzentnahmestelle" beträgt.

Das war der Regelfall, wenn bei Haushalten der Verbrauch über ein sogenanntes Standard-Lastprofil ermittelt wurde, also ein ganz normaler Strom- oder Gaszähler verbaut ist. Der Basisverbrauch lag bei 80 Prozent der aktuellen Jahresverbrauchsprognose, die Ihr Netzbetreiber für Sie erstellt hatte. Nur, wenn ein intelligentes Messsystem bei einem Haushalt installiert ist, betrug die Entlastung 80 Prozent des Verbrauchs des Jahres 2021.

Bei der Gas- und Wärmepreisbremse wurde es etwas anders geregelt. Hier bestand das Entlastungskontingent aus 80 Prozent der Verbrauchsprognose, die der Abschlagszahlung aus September 2022 zugrunde gelegt wurde. Das bedeutete im Regelfall: Ausschlaggebend war der Jahresverbrauch, der in der letzten Jahresrechnung vor September 2022 aufgeführt war.

Lagen diese Daten dem Erdgaslieferanten nicht vor, war, wie auch bei Strom, die Jahresverbrauchsprognose des Netzbetreibers heranzuziehen.

Preisbremsen: Gab es auch eine Preisbremse für den Grundpreis?

Die Preisbremsen beschränkten sich auf den Arbeitspreis (brutto). Den Grundpreis zahlten Sie in unveränderter Höhe. Energieanbieter waren allerdings dazu angehalten, den Grundpreis auf dem Niveau des Septembers 2022 einzufrieren.

Der Grundpreis sowohl bei Neu- als auch bei Bestandsverträgen durfte sich nur auf dem Preisniveau vom 30. September 2022 bewegen, mit folgenden Ausnahmen:

  • Es gab Veränderungen bei den Netzentgelten, Messentgelten oder staatlich veranlassten Preisbestandteilen.
  • Die Erhöhung des Grundpreises wurde spätestens am 1. Dezember 2022 angekündigt.
  • Der Grundpreis durfte abgesenkt werden, aber nur auf 60 Euro pro Jahr.
  • Bei Fernwärme mit einer bereits seit mindestens September 2022 bestehenden Preisanpassungsformel.

Wenn Grundpreisänderungen bis zum 1. Dezember 2022 angekündigt wurden, war dies laut Gesetz zulässig.

Dies zu überprüfen, war und ist Aufgabe des Bundeskartellamts. Verbraucher:innen haben bei hohen Arbeitspreisen die Möglichkeit, von ihrem Sonderkündigungsrecht Gebrauch zu machen.

Bei neuen Vertragsabschlüssen ab dem 1. Januar 2023 waren außerdem Boni nur in Höhe von 50 Euro erlaubt. Der Bonus durfte maximal 100 Euro betragen, wenn er der Energieeffizienz oder der Energieeinsparung dient.

Dezember-Soforthilfe: Wie genau funktionierten die Hilfen für Gas- und Wärmekund:innen?

Bei Gebäuden mit Gasheizung oder mit Fernwärme übernahm der Staat die Abschlagszahlung für Dezember. Das galt für private Haushalte und kleine bis mittlere Unternehmen und sollte vor allem schnell helfen.

Die Entlastung erfolgte so:

  • Bei Gaskund:innen wurde zunächst der Dezemberabschlag erlassen, indem der Energieanbieter nicht abbuchte oder die Abschlagszahlung zurück überwies. In einem zweiten Schritt wurde über die Jahresabrechnung der genaue Entlastungsbetrag ermittelt. Dieser entsprach dem im Dezember gültigen Arbeitspreis, multipliziert mit einem Zwölftel des Jahresverbrauchs, den der Versorger für Sie im September 2022 prognostiziert hatte. Zudem wurde ein Zwölftel des Jahresgrundpreises erlassen.
  • Bei Wärmekund:innen erfolgte die Entlastung im Dezember, indem der Septemberabschlag plus weitere 20 Prozent des Septemberabschlags erlassen wurden. Kund:innen erhielten diese zusätzlichen 20 Prozent Entlastung, da unterstellt wurde, dass die Preissteigung auf dem Wärmemarkt zwischen September und Dezember 2022 durchschnittlich 20 Prozent betrug.
  • Mieter:innen erhielten die Dezember-Entlastung in der Regel erst über die Nebenkostenabrechnung im Jahr 2023. Siehe "Dezember-Soforthilfe: Wann kam bei mir als Mieter:in die Entlastung an?".
Dezember-Soforthilfe: Wie erfolgte die Erstattung?

Gaslieferanten konnten entweder die Lastschrift aussetzen oder den Abschlag unverzüglich, aber spätestens bis zum 31. Dezember 2022, überweisen. Überweisen Verbraucher:innen selbst die Vorauszahlung, so musste der Lieferant dies nicht unverzüglich erstatten, sondern mit der nächsten Rechnung verrechnen.

Bei Fernwärme mussten die Anbieter bis zum 31. Dezember 2022 die Soforthilfe zahlen, entweder durch Verzicht auf Abbuchung des Abschlags oder durch eine direkte Zahlung an die Kund:innen oder durch eine Kombination aus beidem.

Mieter:innen erhielten die Erstattung über ihren Vermieter, siehe "Dezember-Soforthilfe: Wann kam bei mir als Mieter:in die Entlastung an?".

Dezember-Soforthilfe: Wann kam bei mir als Mieter:in die Entlastung an?

Viele Mieter:innen zahlen die Heizkosten monatlich an ihren Vermieter oder ihre Vermieterin und haben keinen eigenen Vertrag mit einem Gasversorger oder Fernwärmelieferanten.

Die beschlossenen Maßnahmen besagten, dass der Staat den Dezember-Abschlag übernimmt. Bei Mieter:innen kam diese Entlastung demnach mit der nächsten jährlichen Heizkostenabrechnung des Vermieters oder der Vermieterin an - in den meisten Fällen also im Laufe des Jahres 2023.

Ausnahme: Wer seit Frühjahr 2022 bereits erhöhte Abschläge an seinen Vermieter oder seine Vermieterin zahlt, wurde im Dezember von der Erhöhung befreit. Eine ähnliche Regelung gab es auch für Neuverträge, allerdings nur für Gas und nicht für Fernwärmekund:innen. Mieter:innen konnten in diesen Fällen die Miete entsprechend kürzen oder, wenn dies zeitlich nicht mehr möglich war, von der Vermieterin oder dem Vermieter den entsprechenden Betrag verlangen.

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz stellte einen Entscheidungsfinder bereit. Mit dem konnten Sie Ihre persönliche Situation einschätzen und die nächsten Schritte planen.

Achtung: Das bedeutete nicht, dass Sie mit der Heizkostenabrechnung Geld zurück erhielten. Im Gegenteil: Da die Heizkosten insgesamt deutlich gestiegen waren, bedeutete die Übernahme des Dezember-Abschlags für viele "nur", dass ihre Nachzahlung etwas geringer ausfiel.

Wenn Sie eine Gasetagenheizung in Ihrer Wohnung und als Mieter:in einen eigenen Vertrag mit dem Versorger haben, wurde die Abschlagszahlung im Dezember ausgesetzt. Die Summe des Rabatts konnte von der Abschlagszahlung geringfügig abweichen. Der genaue Betrag wurde mit der nächsten Abrechnung 2023 verrechnet.

Dezember-Soforthilfe: Wie funktionierte es mit dem Dezember-Abschlag, wenn ich keinen Abschlag für Dezember bezahle?

Sollten Sie mit Ihrem Gaslieferanten für Dezember 2022 weder eine Abschlags- noch eine Vorauszahlung vereinbart haben, galt für die vorläufige Leistung im Dezember laut Bundesnetzagentur:

  • Falls Sie im Januar 2023 eine Abschlags- oder Vorauszahlung vereinbart haben, wird die vorläufige Leistung auf Januar verschoben. Es gelten dann die Regeln für Dezember.
  • Falls nicht, muss Ihr Lieferant Ihnen die tatsächliche Gutschrift bis zum 31. Januar 2023 gesondert auszahlen.

Beachten Sie bitte, dass zusätzlich galt:

Trotz dieser vorläufigen Leistung wurde über die Jahresabrechnung später der genaue Entlastungsbetrag ermittelt. Dieser entsprach dem im Dezember gültigen Arbeitspreis, multipliziert mit einem Zwölftel des Jahresverbrauchs, den der Versorger für Sie im September 2022 prognostiziert hatte. Zudem wurde ein Zwölftel des Jahresgrundpreises erlassen.

Dezember-Soforthilfe: Wer musste den Zuschuss versteuern und wann?

Laut Gesetz müssen Sie den Abschlag frühestens im Veranlagungszeitraum 2023 versteuern. Gleiches gilt für die Entlastungen aus der Gaspreisbremse, wenn Sie als Steuerpflichtige:r Solidaritätszuschlag zahlen.

Wichtig: Den Solidaritätszuschlag zahlen Sie, wenn Ihre Einkommensteuer über 16.956 beziehungsweise 33.912 Euro, je nach Einzel- oder Zusammenveranlagung, lag. Auch dann versteuern Sie den Abschlag frühestens 2023.

Wo wurde ich noch entlastet?

Einen Überblick über Entlastungen gibt die Bundesregierung auf ihrer Homepage.

Einige wichtige Punkte:

Für Arbeitnehmer:innen hatte der Bundestag eine Einmalzahlung von 300 Euro beschlossen. Sie erhielten das Geld von Ihrem Arbeitgeber – im Normalfall sollte es im August oder September 2022 ausgezahlt worden sein. Achtung: Auf den Betrag müssen Sie eventuell Steuern zahlen. Auch Rentner:innen erhielten eine solche Zahlung von 300 Euro Energiepauschale im Dezember 2022.

Unter anderem für Empfänger:innen von Wohngeld und für Studierende mit BAföG gab es einen einmaligen Heizkostenzuschuss der Bundesregierung. Darüber hinaus gab es eine Wohngeldreform, die Bürger:innen seit dem 1. Januar 2023 entlastete. Diese beinhaltete neben einer Verbesserung der Leistungen auch eine Erweiterung des Personenkreises, die einen Anspruch darauf haben.

Der Bundestag hat außerdem die Umsatzsteuer auf Gas und Fernwärme von 19 auf 7 Prozent gesenkt. Das galt bis 31. März 2024.

Bei geringen Einkommen oder Minirente lohnt es sich für Sie immer zu prüfen, ob Sie einen ergänzenden Anspruch auf staatliche Hilfen haben. Das sind zum Beispiel: Wohngeld, Kinderzuschlag, BAföG, Elterngeld, ergänzende Sozialleistungen oder Grundsicherung. Damit können Sie Ihre Einnahmen erhöhen und haben mehr Spielraum im Budget.

  • Wohngeld beantragt man beispielsweise bei der Wohngeldstelle der jeweiligen Stadt oder Gemeinde.
  • Für den Kinderzuschlag ist die Familienkasse zuständig.
  • Ergänzende Sozialleistungen erhalten Sie vom Jobcenter oder Sozialamt.

Erkundigen Sie sich bei Ihrer Kommune, welche Stelle in Ihrer Gemeinde zuständig ist.

Wann konnten reguläre Preiserhöhungen stattfinden?

Reguläre Preiserhöhungen unterliegen juristisch klaren Spielregeln und sind durch Gesetze und Urteile abgesichert.

In einem langfristig angelegten Liefervertrag sind in der Regel Klauseln enthalten, die beschreiben, wie mit Preisanpassungen umgegangen wird. So können Anbieter dann Kostensteigerungen an Verbraucher:innen weitergeben. Dabei müssen sie auch Kostensenkungen an anderer Stelle berücksichtigen.

Reguläre Preiserhöhungen können über Preisgarantien für bestimmte - aber auch für alle - Kostensteigerungen beim Anbieter vertraglich ausgeschlossen werden.

Ein anderer Weg, den einige Anbieter gegangen sind, ist die ordentliche Kündigung nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit, um danach einen neuen Vertrag zu höheren Preisen anzubieten.

Kann ich wegen einer Preiserhöhung den Vertrag kündigen?

Ja, im Regelfall können Sie bei einer Preiserhöhung kündigen.

Dieses Sonderkündigungsrecht kann dann bis zum Wirksamwerden der Preiserhöhung ausgeübt werden (§ 41 Abs. 5 Energiewirtschaftsgesetz).

Für den Wechsel müssen Sie nur beim aktuellen Versorger von Ihrem Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen. Teilen Sie ihm mit, dass Sie wegen der angekündigten, höheren Preise kündigen. Sie können dafür auch unseren Musterbrief nutzen. In der Regel habe Sie einen Monat Zeit für eine solche Kündigung.

Wie finde ich heraus, ob ein geforderter monatlicher Abschlag die korrekte Höhe hat?

Behalten Sie Ihren Energieverbrauch im Blick. Wer nicht weiß, wie viel Energie er verbraucht, kann bei der Jahresabrechnung eine böse Überraschung erleben. Lesen Sie den Zähler regelmäßig ab und notieren dies z.B. in einer Tabelle. Achten Sie darauf, dass Ihre Abschlagszahlungen zum Verbrauch passen und nicht zu hoch bemessen sind.

Schauen Sie nach, welche Preisbenachrichtigung oder Preisänderung Sie erhalten haben und rechnen Sie sie selbst nach. Das geht ganz leicht mit unserem Online-Rechner. Sind die geforderten Abschläge zu hoch, nehmen Sie Kontakt zu Ihrem Energieversorger auf und lassen Sie sie anpassen.

Sollte ich mich nicht selbst darum bemühen, meine Abschlagszahlungen schon anzupassen?

Selbst erhöhen sollten Sie den Abschlag nicht. Bei Überzahlung bauen Sie ein Guthaben beim Anbieter auf, für das Sie bis zur nächsten Jahresrechnung das Insolvenzrisiko tragen.

Ist der Abschlag bei Ihnen aktuell viel zu niedrig bemessen, sollten Sie überlegen, ob Sie ihn auf einen realistischen Wert anpassen. Wer lange zu niedrige Abschläge zahlt, baut Schulden beim Versorger bzw. der Vermieterin/dem Vermieter auf. Überrascht Sie eine hohe Nachzahlung, kann es finanziell schwierig werden. Nachzahlungen für die Heizung können leicht sehr hoch ausfallen.

Konsequenzen für passende Abschläge ließen sich aus den beschlossenen Maßnahmen zur Energiepreiskrise nicht ableiten. Für die Dezember-Zahlung wurde der zu dieser Zeit gültige Preis zugrunde gelegt sowie ein Zwölftel des Jahresverbrauchs, den der Versorger für Sie im September 2022 prognostiziert hatte. Der bei Ihnen damals gültige Abschlag spielte damit keine Rolle für die Höhe der Erstattung.

Wollen Sie wissen, was angesichts Ihres letzten Jahresverbrauchs bei den aktuellen Energiepreisen eine zu erwartende Nachzahlung ist, kann im Zweifel Ihre Verbraucherzentrale bei der Berechnung helfen.

Wie war es für Mieter:innen geregelt? Durften hier Erhöhungen von Abschlägen nur jährlich kommen?

Wollten Vermieter:innen die steigenden Gaspreise auf Ihre Mieter:innen umlegen, konnten sie das tun.

Gestiegene Gaspreise können nur mit einer Heizkostenabrechnung geltend gemacht werden. Vermieter:innen konnten Ihnen eine Zwischenrechnung schicken und die Abschläge anpassen. Sie musste nicht bis zur nächsten regulären Jahresabrechnung warten.

Ist in der Gaspreiskrise noch keine solche Abrechnung gekommen, seien Sie sich bewusst, dass Sie dann im Zweifel hohe Nachzahlungen zu leisten haben. Sparen Sie in diesem Fall möglichst Geld an, damit Sie nicht plötzlich große Schulden haben.

Wie prüfe ich, ob eine Jahresabrechnung korrekt ist?

Abrechnungen für Strom oder Gas können fehlerhaft sein. Es lohnt sich zu prüfen, ob alles korrekt verbucht ist. Worauf Sie achten sollten:

  • Stimmt die Zählernummer?
  • Stimmen Anfangs- und Endzählerstand?
  • Wurde der Verbrauch abgelesen oder geschätzt?
  • Ist der korrekte Preis angegeben?
  • Sind Ihre Zahlungen richtig verbucht?
  • Ist der neue Abschlag korrekt berechnet?

Wenn Ihre Rechnung falsch ist, können Sie diese beanstanden. Wie Sie prüfen können, ob Ihre Rechnung und Abschläge stimmen, lesen Sie im verlinkten Beitrag.

Auf meiner Rechnung / meinem Preiserhöhungsschreiben stehen mehrere Umlagen bei Gas. Was bedeuten sie?

Im Rahmen der Energiekrise wurde die Gasspeicherumlage neu eingeführt. Sie kann sich alle 3 Monate ändern, die anderen Umlagen sind für die Dauer von einem Jahr festgelegt.

SLP-Bilanzierungsumlage:
Die Umlage betrug 0,57 Cent pro Kilowattstunde netto und galt in dieser Höhe für die Dauer von einem Jahr bis zum 30. September 2023. Mit der Bilanzierungsumlage werden Maßnahmen zur Gasnetzstabilität finanziert. Treten Abweichungen zwischen Gasverbrauchsprognose und dem tatsächlichem Gasverbrauch auf, muss zusätzlich Gas beschafft werden. Da Gas in den Jahren 2022 und 2023 viel teurer war, ist diese Umlage besonders stark gestiegen. SLP heißt übrigens Standardlastprofil. Damit ist gemeint, dass diese Umlage für kleinere Verbraucher:innen-Gruppe gilt, wie etwa Privathaushalte.

Konvertierungsumlage:
In Deutschland gibt es zwei verschiedene Gasqualitäten: L- Gas und H-Gas. Sollte die eingekaufte und tatsächlich benötigte Qualität des Gases abweichen, wird das Gas umgewandelt, also konvertiert. Die Umlage betrug 0,038 Cent pro Kilowattstunde netto und galt für ein Jahr bis zum 30. September 2023.

Gasspeicherumlage:
Die Gasspeicherumlage ist neu. In Deutschland und in der EU mussten für den Winter 2022 / 2023 die Gasspeicher erstmals neue Füllstände erreichen. Der oder die Marktgebietsverantwortliche kaufte dazu bei THE Gas ein. Da das eingespeicherte Gas auch wieder verkauft wurde, ergab sich nur ein geringer Umlagebetrag in von Höhe 0,145 Cent pro Kilowattstunde netto. Dieser Betrag galt vom 1. Juli 2023 bis zum 31. Dezember 2023. Die Gasspeicherumlage kann alle 3 Monate angepasst werden.

VHP-Entgelt:
VHP ist die Abkürzung für "Virtueller Handelspunkt". Hierbei handelt es sich um ein Dienstleistungsentgelt im Gashandel. Es betrug 0,000148 Cent pro Kilowattstunde netto bis zum 30. September 2023.

Übersicht der verschiedenen Umlagen:

Name der Umlage Höhe in Ct/kWh netto bis zum 1. Oktober 2022 Höhe in Ct/kwH netto ab 1. Oktober 2022 Höhe in Ct/kwH netto ab 1. Juli 2023 Festlegung für die Dauer von
Gasspeicherumlage neu 0,059 0,145 mindestens 3 Monate
SLP-Bilanzierungsumlage 0 0,57   1 Jahr
Konvertierungsumlage 0 0,038   1 Jahr
VHP-Entgelt 0,0001 0,000148   1 Jahr
Summe   0,667    

 

Was kann ich tun, wenn ich mir hohe Nachzahlungen nicht auf einen Schlag leisten kann?

Wenn die Nachzahlung so hoch ist, dass Sie sie aus Ihrem Einkommen nicht zahlen können, sollten Sie sich an das örtliche Jobcenter (oder, wenn Sie nicht erwerbsfähig sind, an das Sozialamt) wenden. Auch mit einem geringen Einkommen können Sie einen Antrag auf Leistungen von Jobcenter oder Sozialamt stellen.

Nachzahlungen aus Neben- und Heizkostenabrechnungen gelten als Bedarf in dem Monat, in dem Sie die Nachforderung erhalten. Wichtig ist, dass Sie diesen Antrag im Monat der Fälligkeit einer Nachzahlung stellen.

Haben Sie ein höheres Einkommen und können die Rechnung trotzdem nicht zahlen, versuchen Sie, mit Ihrem Energieversorger eine Ratenzahlung auszuhandeln.

Achtung: Stellen Sie bei Zahlungen an den Energieversorger unmissverständlich klar, welcher Anteil der Summe auf die laufende Abschlagszahlung entfällt und welcher auf die Altforderung. So vermeiden Sie weitere Zahlungsrückstände.

Wie Sie Unterstützung bei hohen Stromkosten bekommen, lesen Sie im verlinkten Beitrag.

Was ist, wenn ich an meinen Versorger nicht zahlen kann? Droht mir dann eine Sperre?

Auch mit den Entlastungsmaßnahmen sind die Kosten für Energie enorm gestiegen. Einige Haushalte belastet das so stark, dass sie die Zahlungen trotz Hilfen nicht mehr stemmen können.

Der Versorger darf die Energie auch sperren - aber nur unter bestimmten Voraussetzungen.

Sofern Sie mit zwei Abschlagszahlungen und mindestens 100 Euro in Verzug sind, kann der Energieversorger bei Ihnen sperren. Hierfür muss er Ihnen jedoch zunächst eine Sperrandrohung vier Wochen vorher und eine weitere Sperrankündigung acht Tage vorher schicken.

Kümmern Sie sich darum rechtzeitig, wenn Sie Schulden beim Energieversorger haben.

Alles zum Thema Stromsperre und was Sie dann tun können, finden Sie auf der verlinkten Übersichtsseite.

Was ist, wenn ich Leistungen vom Jobcenter oder Sozialamt beziehe?

Wenn Sie in der Grundsicherung sind, übernehmen das Jobcenter oder das Sozialamt die Nachzahlung von Gaskosten, sofern der Verbrauch angemessen war. Ist der Verbrauch bei Ihnen besonders hoch, kann eine schriftliche Aussage von Ihrem Vermieter oder Ihrer Vermieterin über den energetischen Zustand der Wohnung helfen, einen hohen Gasverbrauch beim Sozialamt zu rechtfertigen.

Stromkosten müssen dagegen aus dem Regelbedarf gedeckt werden. Sollte eine Nachforderung des Stromanbieters kommen, sollten Sie einen Antrag auf Übernahme der Stromschulden stellen. Wird der Antrag bewilligt, erfolgt dies im Regelfall auf Darlehensbasis. Sie müssen das Geld also später ans Jobcenter / Sozialamt zurückzahlen.

Gibt es neben der Heizung weitere Möglichkeiten, Gas zu sparen?

Falls bei Ihnen das Warmwasser mit Gas erhitzt wird, können Sie auch hier den Gasverbrauch verringern. Sie sollten auch immer den Stromverbrauch im Blick haben – nicht nur, weil Strom für sich genommen ebenfalls deutlich teurer geworden ist. Es hilft auch beim Gassparen: Ewa 10 Prozent des in Deutschland verbrauchten Erdgases wird in der Stromproduktion eingesetzt.

Sehr wichtig ist es, Einsparpotentiale rechtzeitig zu entdecken und zu nutzen. So können Sie dafür sorgen, Undichtigkeiten an Außentüren und Fenstern festzustellen und Abhilfe zu schaffen. Sie können Heizkörper entlüften und die Heizsituation in den Räumen verbessern. Mit Möbeln und Vorhängen verstellte Heizungen sollten Sie freiräumen und Heizungsnischen dämmen, wenn möglich. Je freier die Raumluft Heizkörper umströmen kann, umso besser und leichter erwärmt sich die Raumluft.

Eine individuelle Checkliste zum Energiesparen finden Sie im verlinkten Beitrag.

Ist Stromsparen überhaupt noch wichtig?

Unbedingt, in den vergangenen Jahren wurden in Deutschland zwischen 10 und 15 Prozent des Stroms mit Erdgas erzeugt.

Es lässt sich also auch Gas sparen, wenn Sie weniger Strom verbrauchen.

Außerdem hängen die Preise für Strom auch mit den Gaspreisen zusammen. Deswegen bleibt Stromsparen weiterhin sehr sinnvoll, um die finanzielle Belastung abzufedern.

Wer kann mir helfen, wenn ich noch Fragen habe?

Fragen zur Gas-, Wärme- und Strompreisbremse beantwortet die kostenlose Hotline der Deutschen Energie-Agentur im Auftrag des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz. Die Hotline ist unter der Telefonnummer 0800-78 88 900 von Montag bis Freitag von 8 bis 20 Uhr zu erreichen.

Die Verbraucherzentralen helfen bei Fragen zu Energieverträgen.

Für Mieter:innen ist, wenn die örtliche Verbraucherzentrale nicht helfen kann, auch der Deutsche Mieterbund eine Anlaufstelle.

Zu den Ansprüchen bei den Jobcentern und Sozialämtern beraten auch der Sozialverband VdK, der Sozialverband Deutschland und die Gewerkschaften ihre Mitglieder.

Wohin kann ich mich mit Beschwerden wenden?

Beschwerden nehmen die Verbraucherzentralen entgegen.

Energiekund:innen können sich bei Problemen mit ihrem Versorger auch bei der Bundesnetzagentur und bei der Schlichtungsstelle Energie melden.

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